Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Samstag, März 7, 2026 0:46 - noch keine Kommentare
BVerwG-Urteil erschwert datenschutzrechtliche Kontrolle des BND durch BfDI
Bundesverwaltungsgericht hat Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als „unzulässig“ abgewiesen
[datensicherheit.de, 07.03.2026] Am 4. März 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rechtsstreit um das Einsichtsrecht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) die Klage als „unzulässig“ abgewiesen (6 A 2.24). Dieses Urteil erschwert eine datenschutzrechtliche Kontrolle des BND aus Sicht der BfDI erheblich.

Foto: Johanna Wittig
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider befürchtet als Folge des Urteils, dass im Bereich der Nachrichtendienste kontrollfreie Räume entstehen
Bei verweigerter Einsichtnahme steht BfDI allein „Beanstandung beim Bundeskanzleramt“ zu
„Durch die Klage wollte ich erreichen, dass keine praktischen Kontrolllücken entstehen, damit Grundrechte wirksam geschützt werden können. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge kann ich meine unabhängigen Kontrollbefugnisse nicht gerichtlich durchsetzen, ich habe keine ‚wehrfähige Rechtsposition‘ für eine Klage“, berichtet die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider.
- Verweigert der BND nun der BfDI die Einsichtnahme, steht ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allein die „Beanstandung beim Bundeskanzleramt“ zu.
Mit einer solchen „Beanstandung“ seien nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- bzw. Durchgriffsbefugnisse verbunden. Diese gesetzgeberische Entscheidung dürfe nicht durch die Einräumung einer wehrfähigen Rechtsposition der BfDI unterlaufen werden.
BfDI sieht durch Urteil Schwächung des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung
„Als Folge des Urteils befürchte ich, dass im Bereich der Nachrichtendienste kontrollfreie Räume entstehen. Die kontrollierte Stelle kann nunmehr faktisch selbst darüber entscheiden, was mir zur Einsicht gegeben und was damit durch mich kontrolliert wird. Die Gesetzeslage ist absurd und muss korrigiert werden!“, so Specht-Riemenschneider.
- Sie unterstreicht: „Aus meiner Sicht muss es immer eine Instanz geben, die über strittige Fragen entscheidet. Diese Instanz kann aber nicht das Bundeskanzleramt sein, denn innerhalb der Exekutive bin ich vollständig unabhängig und weisungsfrei. Ich muss meine Kontrollrechte im Interesse des Grundrechtsschutzes vor Gericht durchsetzen können. Ich appelliere an den Gesetzgeber, mir für Streitigkeiten über meine Kontrollrechte und -pflichten beim BND einen Rechtsweg zu geben!“
Specht-Riemenschneider sieht durch das Urteil eine Schwächung des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung: „Bürgerinnen und Bürger haben gegenüber den Nachrichtendiensten wegen der geheim stattfindenden Datenverarbeitungen kaum Möglichkeiten, sich selbst gegen nachrichtendienstliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen, die tief in ihre Privatsphäre eingreifen können.“
BfDI-Kritik: Durchsetzung der Betroffenenrechte infolge des Urteils massiv beschränkt
Deshalb habe ihr das Bundesverfassungsgericht eine Kompensationsfunktion zugewiesen. Indes: „Meine Möglichkeiten zur Durchsetzung der Betroffenenrechte sind mit dem heutigen Urteil massiv beschränkt.“ Anlass für ihre Klage war demnach ein Kontrolltermin der BfDI, bei dem der BND die Einsichtnahme in Anordnungen individueller nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen verweigert hatte.
- In diesem Fall sei es um Anordnungen von sogenannten CNE-Maßnahmen gegangen, welche notwendig seien, um ein „Hacking“ von IT-Systemen von Ausländern im Ausland zu rechtfertigen. Es habe sich also um einen sensiblen Vorgang gehandelt, welcher aus Sicht der BfDI eine besonders gründliche Prüfung notwendig gemacht hätte.
Eine umfassende Kontrolle dieser Maßnahmen durch die BfDI könne als Folge des vorliegenden Urteils nun nicht erfolgen. Die BfDI beabsichtigt, die Auswirkungen des Urteils auf die Durchsetzung der bundes- und europarechtlichen Regelungen durch eine unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde eingehend zu prüfen.
Weitere Informationen zum Thema:
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