Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Mittwoch, März 2, 2022 13:49 - noch keine Kommentare
eco kommentiert NetzDG-Urteil: Strafverfolgung Aufgabe des Staates
Unternehmen erhalten nun aus eco-Sicht Rechts- und Planungssicherheit
[datensicherheit.de, 02.03.2022] Der eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. geht in seiner aktuellen Stellungnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ein. Demnach ist die Strafverfolgung Aufgabe des Staates und nicht die Sozialer Plattformen, so die Klarstellung. Oliver Süme, eco-Vorstandsvorsitzender, kommentiert diese Entscheidung.

Foto: eco e.V.
Oliver Süme: Auch für Nutzer Sozialer Plattformen ist das Urteil sehr wichtig…
eco begrüßt Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
Der eco begrüßt nach eigenen Angaben die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zum NetzDG, welches nach Ansicht der Richter „teilweise gegen das EU-Recht verstößt“. In der Konsequenz seien bestimmte Soziale Plattformen vorläufig nicht verpflichtet, Verdachtsfälle bestimmter Straftaten an das Bundeskriminalamt (BKA) zu melden.
Süme betont: „Die Strafverfolgung ist Aufgabe des Staates und nicht die Sozialer Plattformen – das hat das Verwaltungsgericht Köln mit seiner Entscheidung klargestellt. Unternehmen erhalten nun Rechts- und Planungssicherheit im Umgang mit der Meldepflicht von Verdachtsfällen an das BKA.“
eco-Kritik: Bisherige Meldepflicht verschaffte Behörden sofort sensible Nutzerdaten
Auch für Nutzer Sozialer Plattformen sei das Urteil sehr wichtig: „Denn mit der Meldepflicht würden die Behörden faktisch sofort über sehr sensible Nutzerdaten verfügen – selbst wenn es sich dabei am Ende nicht um strafbare Inhalte handelt.“
Soziale Netzwerke müssten in Zigtausenden von Fällen jährlich personenbezogene Daten übermitteln, „ohne dass vorab eine fallbezogene Prüfung durch eine staatliche Stelle erfolgt wäre“. Süme abschließend: „Es ist richtig, dass das Verwaltungsgericht Köln dem vorläufig ein Ende bereitet hat.“
Weitere Informationen zum Thema:
Verwaltungsgericht Köln, 01.03.2022
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