Aktuelles, Branche - geschrieben von dp am Freitag, September 9, 2016 15:40 - noch keine Kommentare
Öffentliche Hotspots: Betreiber mehr denn je in der Pflicht
EuGH-Urteil zur Störerhaftung kein Freibrief für WLAN-Anbieter
[datensicherheit.de, 09.09.2016] Die aktuelle Debatte zur Störerhaftung bei freien WLAN-Hotspots hat den öffentlichen Internetzugang erneut ins Rampenlicht gerückt. Unabhängig von der problematischen Rechtslage, über die am 15. September 2016 entschieden werden soll, warten auf die Betreiber sogenannter „Hotspots“ auch künftig weitere Herausforderungen.
Abmahnungen weiterhin möglich
Hotspots seien gerade für gewerbliche Anbieter eine große Chance. Das gelte aber nur bei professionellen Netzen, die vor Viren, Trojanern, Hackerangriffen und unberechtigten Zugriffen auf sensible Daten schützten, betont Maximilian Pohl, Geschäftsführer und Mitgründer von MeinHotspot in Berlin. Auch Abmahnungen seien in Zukunft weiterhin möglich, wenn Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzen ihre IP-Adresse nicht verschlüsselten.
MeinHotspot rät Betreibern, sich mit Virenschutz und Firewall gegen Risiken zu wappnen und dafür zu sorgen, dass die IP-Adresse des Betreiber-Anschlusses nach außen hin nicht sichtbar ist. So könne der Betreiber bei einer Rechtsverletzung durch Dritte auch künftig nicht ermittelt werden und minimiere die Gefahr von Unannehmlichkeiten – ganz gleich wie sich die Gesetzeslage entwickelt, so Pohl.
Alle Nutzer eines WLAN-Hotspots voneinander isolieren
Wer sein Smartphone oder seinen Laptop mit einem laienhaft installierten WLAN-Hotspot verbindet, geht ein akutes Wagnis ein. Hierzu Pohl: „Sobald sich verschiedene Geräte in demselben WLAN-Netzwerk befinden, kann theoretisch jeder Nutzer auf die Daten der anderen Geräte zugreifen. Hotspot-Nutzer, die ihre Geräte nicht selbst für die Nutzung in offenen Netzen abgesichert haben, sind ein leichtes Ziel für unberechtigte Zugriffe Dritter.
Besonders gewerbliche Betreiber der freien WLAN-Hotspots in Geschäften oder Hotels sind von unbefugten Zugriffen betroffen. „Nicht nur bei kleineren Einzelhändlern und Unternehmen stoßen wir immer wieder auf herkömmliche WLAN-Systeme mit einfachen Verschlüsselungen, wie sie im Privaten eingesetzt werden. Auch bei größeren Unternehmen finden sich nicht voneinander isolierte Lösungen.“ Wenn solche WLAN-Anschlüsse ohne Sicherheitsmaßnahmen eingerichtet werden, könnten sich technisch versierte Nutzer Zugang zum Betreibernetz verschaffen – so zu Kassensystemen oder Bürocomputern, warnt Pohl. Wer auf diese Weise die Veröffentlichung von Geschäfts-, Kunden- oder Mitarbeiterdaten riskiert, handele fahrlässig.
Professionelle Systeme indes verhinderten den gegenseitigen Zugriff, indem alle Nutzer eines WLAN-Hotspots voneinander isoliert würden. Somit seien alle verbundenen Geräte zusätzlich gegen Schadsoftware wie Viren, Trojaner und Spam-Attacken geschützt.
Unsichere Rechtslage in Deutschland hemmt Fortentwicklung
Mit durchschnittlich 1,87 Hotspots pro 10.000 Einwohner belege Deutschland derzeit im internationalen Ranking deutlich einen der hinteren Plätze – Südkorea liege mit 37,3 Hotspots pro 10.000 Einwohner auf den vorderen Rängen.
Die unsichere Rechtslage im Falle einer illegalen Handlung durch Hotspot-Nutzer hemme bisher viele Gastronomie-Betreiber und Unternehmen, ihren Kunden offenes WLAN anzubieten.
„Wir rechnen damit, dass sich die Anzahl der Hotspots in Deutschland durch das Urteil in Zukunft erhöht. Dadurch wird es umso wichtiger, dass diese WLAN-Netze professionell eingerichtet und wirklich sicher sind. Die Störerhaftung ist nur eins von vielen Themen“, sagt Pohl.
Weitere Informationen zum Thema:
MEIN HOTSPOT, 13.05.2016
Blog: Neue Regelung zur Störerhaftung – was ändert sich?
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