Aktuelles, Branche - geschrieben von am Donnerstag, März 1, 2012 22:46 - noch keine Kommentare

Abo-Fallen im Web: BITKOM unterstützt Gesetz vor der Abstimmung im Bundestag

Hightech-Verband gibt zudem praktische Tipps für Internet-Nutzer

[datensicherheit.de, 01.03.2012] Der BITKOM begrüßt das neue Gesetz gegen Kostenfallen im Internet, über das der Bundestag am 2. März 2012 abstimmt:
BITKOM begrüße ausdrücklich das Vorgehen der Politik gegen Internet-Betrüger, denn es gelte das Vertrauen im Web stärken, so BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Verbraucher bei Online-Bestellungen ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen werden und auf einen entsprechend beschrifteten Knopf drücken müssen, ehe es zum Vertragsschluss kommt. BITKOM sieht darin eine Chance, gegen sogenannte „Abo-Fallen“ im Internet vorzugehen. Immer wieder versuchen Betrüger, mit vermeintlichen Gratis-Inhalten abzukassieren – sie schieben Besuchern, die sich auf ihren Seiten registrieren, im Kleingedruckten kostenpflichtige Abonnements unter. Solche Seiten locken mit Unterhaltung, Tipps oder Produkten zum Nulltarif – von Witzen über Hausaufgabenhilfen bis hin zu angeblicher Gratis-Software.
Internetnutzer könnten sich vor „Abo-Fallen“ in den meisten Fällen wirksam schützen, betont Rohleder. Am besten beugt man vor, indem man ohne triftigen Grund keine Kontakt- oder Zahlungsdaten angibt, dubiose Angebote grundsätzlich meidet und im Zweifel das Kleingedruckte liest.

BITKOM-Tipps zur Vermeidung von „Abo-Fallen“ bzw. zum Umgang mit Betrugsversuchen:

  1. Vorsicht bei der Herausgabe persönlicher Daten
    Internet-Surfer sollten ein gesundes Misstrauen zeigen, wenn sie für angeblich kostenlose Web-Inhalte oder Services Namen und Adresse angeben sollen. Gleiches gilt für Telefonnummern, E-Mail-Adressen und erst recht für Bank- und Kreditkartendaten.
    Für die Lektüre oder den Download von Gratis-Inhalten sind diese Daten in aller Regel nicht nötig. „Finger weg!“, rät BITKOM, wenn Zweifel an der Seriosität bestehen und Missbrauch der Angaben befürchtet wird – Nutzer könnten natürlich erfundene Daten eingeben und so eine Identifizierung verhindern, doch meist sei es einfacher, ein paar Mausklicks weiter seriöse Angebote zu finden.
  2. Kleingedrucktes unbedingt vorab lesen
    Bei manchen Angeboten ist es nötig, Namen und Adresse anzugeben – etwa, wenn Sendungen per Post zugestellt werden sollen. Gerade bei Dienstleistern, die unbekannt sind, sollten Kunden die Geschäftsbedingungen (AGB) und andere klein gedruckte Textpassagen vorab aufmerksam lesen, empfiehlt BITKOM.
    Dort sollten keine versteckten Zahlungsverpflichtungen enthalten sein. Ein Zeichen für Seriosität sei auch ein Impressum mit voller Anschrift und Nennung des Verantwortlichen. Zudem sollte eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen angegeben sein.
  3. Im Zweifel Zahlung verweigern
    Wer Geld verlangt, muss einen Vertragsabschluss nachweisen können, betont BITKOM – Nutzer von Websites sollten nicht zahlen, wenn sie sich getäuscht fühlen.
    Ein Vertrag komme nur zustande, wenn die Kunden über die Bedingungen des Angebots informiert sind und diese bewusst akzeptieren. Das müsse der Anbieter nachweisen können. Gerichte hätten entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande komme. Internet-Surfer sollten sich nicht beeindrucken lassen, wenn mit Anwälten, Inkasso, einer Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige gedroht wird – damit werde in den allermeisten Fällen lediglich eine harte Drohkulisse aufgebaut.
    Rechtlich gesehen hätten die „Falschspieler“ kaum Chancen; es komme fast nie zu Gerichtsprozessen. Nutzer, die voreilig zahlen, würden damit aber solche unseriösen Verträge anerkennen – und könnten sich dann nicht mehr wehren.
  4. Anfechten des Vertrags und Nutzung des Widerrufsrechts
    Internet-Nutzer seien nicht verpflichtet, auf nachweislich unseriöse Forderungen einzugehen. Wer aber sicher gehen wolle, sollte den vom Anbieter behaupteten Vertrag für alle Fälle anfechten und hilfsweise auch im Rahmen des Widerrufsrechts widerrufen – Musterbriefe seien im Internet bei der Stiftung Warentest und den Verbraucherzentralen zu finden.
    Der Brief sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein versendet werden – ohne darin persönliche Daten anzugeben, die der Anbieter noch nicht kennt. Man möge sich jedoch nicht auf einen langen Schriftwechsel mit „Abzockern“ einlassen, rät BITKOM.
    Das Widerrufsrecht bleibe bei „Abo-Fallen“ meist über die gesetzliche 14-Tages-Frist hinaus gültig, denn der Kunde müsse „in Textform“ darauf hingewiesen werden, d.h. durch einen Ausdruck oder per E-Mail. In der Praxis geschehe das selten; die Betreiber gäben meist nur einen kleinen Hinweis auf der Website. Viele dubiose Verträge ließen sich laut BITKOM also rechtlich gesehen unbegrenzt widerrufen.
  5. Widerspruch gegen Mahnbescheid
    Hartnäckige „Bauernfänger“ lassen ihren Opfern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Das bedeute aber nicht, dass die Forderung berechtigt ist.
    Jedoch sollte der Empfänger darauf reagieren – man habe zwei Wochen Zeit, dem Bescheid schriftlich zu widersprechen, wobei die Postlaufzeit einzurechnen sei.
    Eine Begründung müsse nicht angegeben werden. Der Widerspruch reiche meist aus; Betrüger reichten in der Regel keine Klage mehr ein, so BITKOM.
  6. Keine Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder
    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürften keine teuren Abo-Verträge schließen, wenn ihre Eltern nicht einwilligen, betont BITKOM.
    Ohne deren Zustimmung sei ein solcher Vertrag wirkungslos, und die Eltern müssten nicht zahlen. Dies gelte zumindest dann, wenn der geforderte Betrag über ein übliches Taschengeld hinausgeht.
    Selbst wenn Minderjährige ihr Alter falsch angegeben hätten, hafteten deren Eltern nicht. Nach Meinung von Experten sei es Sache der Anbieter von Web-Inhalten, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen.


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