Aktuelles, Experten - geschrieben von am Mittwoch, Oktober 7, 2020 18:38 - noch keine Kommentare

BfDI übt Kritik an Plänen zur Vorratsdatenspeicherung

Gesetzgeber sollten sich am aktuellen Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung orientieren

[datensicherheit.de, 07.10.2020] Prof. Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) fordert nach eigenen Angaben die Bundesregierung auf, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung als Grenze für zukünftige Gesetze zu sehen. Der europäische und deutsche Gesetzgeber sollten sich bei zukünftigen Rechtssetzungsvorhaben am Urteil des EuGH orientieren. Auch die Parteien sollten das Urteil in ihren Wahlprogrammen für die Bundestagswahl 2021 berücksichtigen.

bfdi-professor-ulrich-kelber-klein

Foto: Bundesregierung/Kugler

Prof. Ulrich Kelber seit Jahren kritisch gegenüber anlassloser Vorratsdatenspeicherung

Auf europäischer Ebene sollten keine neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung entstehen!

„Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Jahr vor der Bundestagswahl im Schnellverfahren anstehende Gesetze im Bereich Telekommunikation geplant sind, die der Linie des EuGH widersprechen“, so Professor Kelber.
Vielmehr sollte sich Deutschland während seiner Ratspräsidentschaft dafür einsetzen, „dass auf europäischer Ebene keine neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung entstehen“. Dies gelte insbesondere für die aktuell diskutierte „ePrivacy“-Verordnung.

Wegweisendes EuGH-Urteil zur anlasslosen und pauschalen Vorratsdatenspeicherung

Der BfDI äußere sich bereits seit Jahren kritisch zu einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung und sehe sich durch das Urteil des EuGH bestätigt:
Mit diesem „wegweisenden Urteil“ werde die anlasslose und pauschale Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die dokumentierten, wer mit wem, wann, wie lange und von wo aus telefoniert hat, für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt.

Gezielte Vorratsdatenspeicherung zur Aufklärung von Straftaten oder Gefahrenabwehr zeitlich begrenzt möglich

Gleichzeitig stelle der EuGH klar, dass zur Abwehr von schweren Straftaten und zur Sicherstellung der nationalen Sicherheit weiterhin unter bestimmten Bedingungen eine Vorratsdatenspeicherung möglich sei.
Die jeweilige nationale Anordnung zur Vornahme der Speicherung müsse jedoch zeitlich befristet sein und einer wirksamen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterliegen.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 06.10.2020
EuGH: Pauschale Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig / Nichtregierungsorganisationen fordern in einem Offenem Brief an EU-Kommission Verzicht auf anlasslose Vorratsdatenspeicherung



Kommentieren

Kommentar

Kooperation

TeleTrusT

Mitgliedschaft

German Mittelstand e.V.

Mitgliedschaft

BISG e.V.

Multiplikator

Allianz für Cybersicherheit

Datenschutzerklärung