Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, Juli 17, 2020 21:04 - noch keine Kommentare
BfDI begrüßt Beschluss zur Bestandsdatenauskunft
Jürgen H. Müller, Stellvertreter des BfDI betont: Der Gesetzgeber muss bei Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung stärker achten
[datensicherheit.de, 17.07.2020] Jürgen H. Müller, der stellvertretende Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sieht nach eigenen Angaben die Linie seiner Behörde mit der am 17. Juli 2020 veröffentlichten Entscheidung der Verfassungsrichter zur Bestandsdatenauskunft bestätigt: „Nicht jede Ordnungswidrigkeit darf umgehend zu einer Abfrage bei den Telekommunikationsanbietern führen. Der BfDI hat seit Jahren auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung hingewiesen.“
BfDI hatte seit Jahren Unverhältnismäßigkeit kritisiert
Der BfDI habe seit Jahren auf die „Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung“ hingewiesen – nicht jede Ordnungswidrigkeit dürfe umgehend zu einer Abfrage bei den Telekommunikationsanbietern führen. Der Gesetzgeber müsse nun bei der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung stärker berücksichtigen.
BfDI fordert: Gesetzgeber hat verhältnismäßige und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen zu schaffen
Die Entscheidung bedeutet laut Müller nicht, dass eine Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich unzulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht habe aber klargestellt, dass der Gesetzgeber verhältnismäßige und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen sowohl für die Telekommunikationsanbieter auf der einen Seite, als auch für die abfragenden Sicherheitsbehörden auf der anderen Seite schaffen müsse.
Nur konkrete Gefahr oder Anfangsverdacht einer Straftat könnten laut BfDI Zulässigkeit begründen
Für die Zulässigkeit einer Bestandsdatenanfrage müsse grundsätzlich im Einzelfall eine konkrete Gefahr oder der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. „Andernfalls müssen höherrangige Rechtsgüter betroffen sein.“ Diesen Grundsatz begrüße der BfDI uneingeschränkt, da die fehlende Begrenzung der Befugnisse in der Vergangenheit bereits mehrfach Anlass seiner Kritik gewesen sei.
BfDI: Bei Auskünften anhand der IP-Adressen ist die Norm viel zu weit gefasst
Speziell zur Auskunft anhand der IP-Adressen habe der BfDI darauf hingewiesen, „dass die Norm viel zu weit gefasst ist“. Dies habe das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt und „der anlasslosen Bestandsdatenauskunft eine Absage erteilt“. Der BfDI fordert, „die entsprechenden Gesetze schnellstmöglich nachzubessern“.
Weitere Informationen zum Thema:
Bundesverfassungsgericht, 17.07.2020
Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig / Beschluss vom 27. Mai 2020
Bundesverfassungsgericht
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 / – 1 BvR 1873/13 – / – 1 BvR 2618/13 – (Bestandsdatenauskunft II)
datensicherheit.de, 14.01.2019
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