Aktuelles - geschrieben von am Freitag, September 3, 2010 17:52 - noch keine Kommentare

Bundesverfassungsgericht: Bild- und Videoaufnahmen im Straßenverkehr zur Beweisaufnahme in begründeten Fällen rechtens

Maßnahmen, die ausschließlich auf verdächtige Fahrzeugführer zielen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

[datensicherheit.de, 03.09.2010] Die Strafprozessordnung (StPO) lässt Bild- und Videoaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen zu, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger erfolgsversprechend oder erschwert wäre, so das Bundesverfassungsgericht. Dieses sieht daher keine verfassungsrechtliche Beanstandung, dass Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen heranziehen:
Der Zweck der Verkehrsüberwachung rechtfertige die Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten, stelle doch die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs ein schutzwürdiges Rechtsgut mit erheblichem Gewicht dar.
Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer von einem Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt worden. Als Beweise wurden das Ergebnis einer Abstandsmessung mittels einer geeichten Anlage sowie dabei angefertigte Videoaufnahmen gewertet. Nachdem das Oberlandesgericht eine Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen hatte, hat nun die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – sie habe keine grundsätzliche Bedeutung. Auch sei der Beschwerdeführer weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt noch sei gegen das Willkürverbot verstoßen worden.

Weitere Informationen zum Thema:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, 03.09.2010
Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen erfolglos



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