Aktuelles, Branche - geschrieben von am Donnerstag, Oktober 11, 2018 18:42 - noch keine Kommentare

DE-CIX: Internetknoten-Betreiber reicht Verfassungsbeschwerde ein

Klage gegen die Praxis der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 des Artikel-10-Gesetzes

[datensicherheit.de, 11.10.2018]  Die DE-CIX Management GmbH hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Praxis der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 des Artikel-10-Gesetzes eingereicht. Nach Abweisung der Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2018 sucht DE-CIX nun die Klärung grundsätzlicher rechtlicher Fragestellungen vor dem Bundesverfassungsgericht und damit Rechtssicherheit für Bürger und Betreiber. Dabei geht es um die Ausleitung rein innerdeutscher Kommunikation durch den Bundesnachrichtendienst (BND )am nach Datendurchsatz weltgrößten Internetknoten DE-CIX in Frankfurt.

Diese Vorgehensweise wurde nach Angaben der DE-CIX Management GmbH vom Bundesverwaltungsgericht im Verlauf des Verfahrens nicht überprüft. Daher wurde nach Vorliegen der Urteilsbegründung und dessen Prüfung zudem eine Anhörungsrüge beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben.

„Die Entscheidung der Klageabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ohne jede inhaltliche Prüfung ist für uns rechtlich nicht hinnehmbar. Deswegen haben wir zum einen als Rechtsbehelf eine Anhörungsrüge gegen das Urteil erhoben und zum anderen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht“, so Klaus Landefeld, Aufsichtsratsmitglied der DE-CIX Group AG. „Die mit unserer Klage umfassend vorgebrachten und dargelegten Verstöße gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis wurden durch das Bundesverwaltungsgericht, aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen, im Verfahren nicht einmal behandelt. Wir sehen uns gegenüber unseren Kunden daher auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass eine strategische Fernmeldeüberwachung ihrer Telekommunikation ausschließlich in rechtmäßiger, vom Gesetzgeber vorgesehener Weise stattfindet. Dies sehen wir derzeit weiterhin nicht als gewährleistet. Art und Umfang der (Nicht)- Behandlung der zentralen Fragstellungen durch das Bundesverwaltungsgericht haben leider nichts zur Klärung derselben beigetragen.“

Über DE-CIX

DE-CIX betreibt weltweit 14 Internetknoten in Schlüsselmärkten wie Europa, Nordamerika, Indien und dem Nahen Osten. DE-CIX in Frankfurt ist der weltweit führende Internetknoten mit einem Rekorddatenverkehr von mehr als 6,4 Terabits pro Sekunde (Tbps).

Hintergrundinformationen zur Klage:

  • Die DE-CIX Management GmbH ist ein Empfänger von Anordnungen des BND (als ausführende Behörde für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland), die auf dem G10-Gesetz beruhen und der sogenannten „strategischen Fernmeldeaufklärung“ dienen.
  • Diese Anordnungen berechtigen den BND, am Internetknoten DE-CIX in Frankfurt Daten auszuleiten.
  • Mitte September 2016 hat die DE-CIX Management GmbH Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingereicht.
  • Die Klage wurde nach der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abgewiesen und dabei in weiten Teilen inhaltlich nicht behandelt.
  • Die Urteilsbegründung ist auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts verfügbar.
  • Die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1865/18 anhängig.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 08.08.2017
„Bundestrojaner“: TeleTrusT kündigt Verfassungsbeschwerde an

datensicherheit.de, 02.03.2017
Reporter ohne Grenzen: Verfassungsbeschwerde gegen BND-Massenüberwachung



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