Aktuelles, Experten - geschrieben von am Dienstag, Juli 16, 2019 19:25 - noch keine Kommentare

Erst Kopieren und Einfügen, dann Abmahnung

Brian Scheuch gibt Rechtstipps rund um das Urheberrecht im Internet

[datensicherheit.de, 16.07.2019] Viele Internetnutzer verfahren wohl so: Schnell ein Foto von einer Datenbank heruntergeladen und auf der eigenen facebook-Seite veröffentlicht oder das Lieblingslied im Hintergrund der „instastory“ verwendet – viele von ihnen „begehen beinahe täglich Urheberrechtsverletzungen“. Egal, ob wissentlich oder unwissentlich, im ungünstigsten Fall drohten hohe Strafen. ROLAND-Partneranwalt Brian Scheuch erklärt die wichtigsten Fakten rund um das Urheberrecht im Netz:

Gegen das Urheberrecht verstoßen trotz Bezahlung

Ganz gleich, ob Fotos, Musik, Filme oder Texte – gerade im Internet sei es leicht, die Arbeit von anderen zu kopieren. Per „Copy & Paste“ reicherten viele Nutzer ihre Websites oder Social-Media-Kanäle mit Werken fremder Urheber an. „Schnell kann man dabei gegen das Urheberrecht verstoßen – selbst, wenn man für die Nutzung bezahlt hat“, so Scheuch.

Brian Scheuch

Foto: Stefan Knaak

Brian Scheuch: „Vor Abgabe der Unterlassungserklärung sämtliche Inhalte auch tatsächlich entfernen!“

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst haben grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz

„Was gilt als Werk und wann ist es urheberrechtlich geschützt?“ Scheuch erklärt: „Laut Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes haben Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz.“ Das Werk müsse eine persönliche geistige Schöpfung eines oder mehrerer Menschen sein und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, was nicht immer ganz einfach zu beurteilen sei.

Fotografien benötigen keine besondere Schöpfungshöhe

Scheuch: „Beispielsweise würde ein einfaches gezeichnetes Strichmännchen wohl kaum die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen, Gebrauchsanweisungen können aber unter Umständen schutzfähig sein.“ Eine Besonderheit gelte für Fotografien: Diese benötigten keine besondere Schöpfungshöhe – somit sei jedes Selfie (aber auch ein bloßes Foto vom Fußboden) urheberrechtlich geschützt.

Urheberschaft kann nicht übertragen werden

„Wie darf man ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen?“ Scheuch erläutert: „Die Urheberschaft kann nicht übertragen werden, sie ist immer mit dem Schöpfer eines Werkes unzertrennlich verbunden. Er kann nur die Nutzungsrechte an einem Werk einräumen.“ Man unterscheide zwischen dem einfachen und ausschließlichen Nutzungsrecht. Beim einfachen Nutzungsrecht dürfe der Lizenznehmer das Werk auf eine zuvor festgelegte Art nutzen. Ein Beispiel: „Ein Nutzer erwirbt ein Foto in einer Bilddatenbank mit dem Lizenzrecht, dieses in seinem Social-Media-Kanal zu nutzen. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht darf nur ein Lizenznehmer das Werk nutzen und kann andere von der Nutzung ausschließen. Er kann aber auch Unterlizenzen vergeben.“

Auch Schutz vor „Verunstaltung“ des Werkes

Zu den gängigsten Rechten des Rechteinhabers zählten das Veröffentlichungsrecht, die Vervielfältigung (dazu zähle bereits das Speichern eines Bildes auf dem Computer), die öffentliche Zugänglichmachung des Werks (das Hochladen eines Bildes auf die Website oder in Social-Media sei bereits ausreichend), das Bearbeitungsrecht sowie die Rechte des Urhebers auf Urhebernennung und Schutz vor „Verunstaltung“ des Werkes. „Gerade die Urhebernennung wird gerne mal übersehen und führt häufiger zu Abmahnungen“, warnt Scheuch.

Bilder und Videos nicht ohne Weiteres auf Social-Media-Plattformen veröffentlichen

„Darf man Bilder, Videos und Musik fremder Urheber auf Sozialen Kanälen veröffentlichen?“ Bilder und Videos dürften nicht ohne Weiteres auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden, betont Scheuch: „Dies bedarf nämlich der Zustimmung der Rechteinhaber. Kritisch kann es daher insbesondere werden, wenn man eine Erlaubnis von einem Dritten hat, dieser aber gar nicht berechtigt war, über das Werk zu verfügen.“ Das gelte gerade für Datenbanken, bei denen man sogenannte lizenzfreie Bilder kostenlos herunterladen kann. Dort bleibe immer ein Risiko, „dass das Werk von einer Person hochgeladen wurde, die nicht über ausreichende Rechte verfügt“. Manche Anbieter würden sogar die Nutzung der vermeintlich lizenzfreien Bilder für redaktionelle Inhalte verbieten.

Genehmigung des Rechteinhabers bzw. der Verwertungsgesellschaft einholen

Aber auch wer Medien kostenpflichtig erwirbt, „muss genau auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen achten“. Selbst wenn die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, sollte bei der Nutzung eines Werks stets der Urheber genannt werden – es sei denn, der Urheber habe ausdrücklich auf sein Urhebernennungsrecht verzichtet. Bei Musikstücken gelte: „Diese dürfen nicht ,einfach so‘ für Videos oder Storys verwendet werden. Die Nutzung bedarf ebenfalls der Genehmigung des Rechteinhabers bzw. der Verwertungsgesellschaft (z.B. der GEMA).“

Fremde Inhalte nicht zu eigen machen

„Kann das Nutzen der ,Teilen-Funktion‘ in Sozialen Medien eine Urheberrechtsverletzung begründen?“ Es komme darauf an, so Scheuch: „Teilt man beispielsweise einen Artikel, der einen ‚Share-Button‘ hat, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass eine konkludente Einwilligung vorliegt.“ Dies gelte jedoch nur für Fälle, in denen der Rechteinhaber das Foto oder Video selbst veröffentlicht hat. Bei Inhalten von dritten Quellen sei es hingegen nur schwer nachvollziehbar, ob der Rechteinhaber das Bild zum Teilen freigegeben hat. „Grundsätzlich sollte man aufpassen, dass man sich die Inhalte nicht zu eigen macht. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn noch eine Stellungnahme erfolgt“, so der Rechtsanwalt. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

Unterlassungserklärung der Abmahnung nicht „blind“ unterschreiben

„Was tun, wenn man zu Unrecht abgemahnt wurde? Nichts gemacht und trotzdem liegt eine Abmahnung im Briefkasten? Keine Panik!“ In solchen Fällen heiße es Ruhe zu bewahren und auf keinen Fall überstürzt zu handeln, rät Scheuch. „Insbesondere sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ‚blind‘ unterschrieben werden, da sie über Jahre verpflichtet.“ Zudem gehe mit der Unterlassungserklärung immer eine Vertragsstrafe einher. Hat der Nutzer eine Abmahnung für die Verwendung eines Fotos erhalten, das er bei einem Stock-Archiv käuflich erworben hat, sollte er sich zuerst an den Anbieter wenden. Viele Betreiber erstatteten die Abmahnkosten, „wenn sich herausstellt, dass rechtswidrig Bilder veröffentlicht wurden“.

Im Zweifel Rechtsschutz-Versicherer oder Rechtsanwalt konsultieren

Grundsätzlich gebe es mittlerweile viele Abmahner, „die versuchen, hohe Vertragsstrafen geltend zu machen“. Strafen könnten allein dadurch fällig werden, „dass der Suchmaschinen-Cache nicht gelöscht wurde und das Werk somit noch öffentlich abrufbar ist“. Das heißt laut Scheuch, dass vor Abgabe der Unterlassungserklärung sämtliche Inhalte auch tatsächlich entfernt sein sollten. Im Zweifel sollte man am besten seinen Rechtsschutz-Versicherer oder einen Rechtsanwalt befragen.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 06.06.2019
EU-Urheberrecht tritt in Kraft: eco fordert Augenmaß

 



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