Aktuelles, Experten - geschrieben von cp am Freitag, Juli 3, 2009 15:09 - noch keine Kommentare
Schaar: Kritik am Abkommen zum Datenaustausch mit den USA
![BfDI Peter Schaar Foto: BfDI](https://www.datensicherheit.de/wp-content/uploads/schaar_5a_klein-150x150.jpg)
Foto: BfDI
Beratung und Schlußabstimmung im Bundestag
[datensicherheit.de, 03.07.2009] Das Abkommen vom 01.10.2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität steht heute für 18.00 Uhr auf der Agenda der 231. Sitzung des Deutschen Bundestages.
Hierzu erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar:
Mit dem Abkommen wird zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ein weit reichender Informationsaustausch vereinbart, unter anderem ein gegenseitiger Online-Zugriff auf die Fingerabdruckdateien und die DNA-Dateien. Die Datenschutzvorkehrungen bleiben dabei weit unter dem Niveau, das für den Datenaustausch mit anderen Staaten gilt, etwa bei der Kooperation von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden innerhalb Europas nach dem Prümer Vertrag. Mit dem heute vom Deutschen Bundestag beratenen Umsetzungsgesetz hätte immerhin noch die Möglichkeit bestanden, in den Abkommensregelungen verbliebene Interpretationsspielräume im Sinne eines verbesserten Datenschutzes zu konkretisieren. Diese Chance ist aber weitgehend verpasst worden.
Zwar mahnt der Deutsche Bundestag in einer zusätzlichen Entschließung an, die nach Maßgabe des Abkommens vorgesehene Übermittlung sensibler personenbezogener Daten, aus denen zum Beispiel die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse Überzeugungen sowie Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht oder die die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, restriktiv zu handhaben. Entsprechende Einschränkungen hätten aber im Umsetzungsgesetz verbindlich geregelt werden können. Es fehlen zudem Konkretisierungen, welche Straftaten nach nationalem Recht als schwerwiegende
beziehungsweise terroristische
Straftaten gelten und damit eine klare Bestimmung des Anwendungsbereiches des Abkommens. Offen bleibt, ob unter den Fingerabdrücken, auf die den US-Behörden der Zugriff eingeräumt wird, auch die Fingerabdrücke von Asylbewerbern und Ausländern gefasst werden. Schließlich wäre eine klarstellende Verpflichtung im Umsetzungsgesetz zur Mitteilung der im Inland geltenden Löschungsfristen im Falle einer Datenübermittlung geboten gewesen.
Die zusätzlichen Regelungen im Umsetzungsgesetz wären umso dringender, als in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau nach europäischen Maßstäben mit Auskunftsrechten der von einer staatlichen Datenverarbeitung Betroffenen und einer unabhängigen Datenschutzkontrolle nicht besteht.
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