Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, Oktober 17, 2025 19:24 - noch keine Kommentare
Digitales Erbe: Nutzer sollten rechtzeitig verfügen, was mit ihren Online-Zugängen nach dem Tod passieren soll
Modernes Leben hinterlässt auch im Digitalen viele Spuren – doch nur ein knappes Drittel der Internetnutzer legt bisher fest, was nach ihrem Tod damit passieren soll
[datensicherheit.de, 17.10.2025] Unser Leben hinterlässt auch im Digitalen viele Spuren: Fotos in der „Cloud“, Chat-Verläufe auf dem Smartphone oder Profile in Sozialen Netzwerken – doch nur ein knappes Drittel der Internetnutzer (32%) lege fest, was nach dem eigenen Tod damit passieren soll. 16 Prozent hätten ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, weitere 16 Prozent zumindest teilweise. Dies sind Erkenntnisse einer aktuellen repräsentativen Befragung unter 1.003 Personen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom – „darunter 917 Nutzerinnen und Nutzer des Internets“. 22 Prozent von ihnen planten zumindest, ihr digitales Erbe künftig zu regeln – 43 Prozent würden und wollten dies nicht tun. Damit gehe die Zahl der Menschen, welche sich um ihr digitales Erbe kümmern, seit der „Corona-Pandemie“ erneut zurück. Die Befragung habe im Zeitraum der Kalenderwochen 33 bis 38 2025 stattgefunden.

Foto: Bitkom e.V.
Dr. Bernhard Rohleder: Wer rechtzeitig Regelungen trifft, entlastet Angehörige und schützt seine Privatsphäre über den Tod hinaus!
Digitaler Nachlass sollte als Thema ernst genommen werden
2021 hatte der Anteil mit 40 Prozent demnach seinen bisherigen Höchststand erreicht, 2023 waren es 37 Prozent. „Jeder und jede sollte sich frühzeitig darum kümmern, was im Falle des eigenen Todes mit dem eigenen digitalen Erbe geschieht. Wer rechtzeitig Regelungen trifft, entlastet Angehörige und schützt seine Privatsphäre über den Tod hinaus!“, unterstreicht der Bitkom-Hauptgeschäftsführer, Dr. Bernhard Rohleder, in seinem Kommentar. Während der „Pandemie“ seien die Themen „Vorsorge“ und „digitaler Nachlass“ besonders präsent gewesen – nun rückten sie wieder in den Hintergrund.
- Unter jenen, die ihren digitalen Nachlass aktuell „ganz“ oder zumindest „teilweise“ geregelt haben, sei am weitesten verbreitet, Hinterbliebenen einen Zugang zu Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet zu ermöglichen.
77 Prozent hätten die entsprechenden Login-Daten oder PINs hinterlegt. Jeweils 45 Prozent hätten dies mit den Zugängen für das Online-Banking bzw. zu E-Mail-Konten oder Messenger-Diensten wie „WhatsApp“ getan. Ein Drittel (33%) habe den Zugriff für Hinterbliebene auf Online-Speicher oder „Cloud“-Dienste wie „Google Drive“ oder „Dropbox“ sichergestellt.
Fast niemand nutzt kommerzielle Plattform oder App für digitale Nachlassplanung
Den Verbleib der eigenen Hardware und Geräte hätten 31 Prozent geregelt, nur 15 Prozent hätten jedoch Vorsorge für ihre Zugänge zu Sozialen Medien getroffen. Dieser Bereich sei für viele besonders sensibel. 60 Prozent der Internetnutzer möchten laut Erhebung explizit nicht, dass jemand nach ihrem Tod Zugriff auf ihre digitalen Inhalte hat. 40 Prozent wünschten indes, dass ihre Profile in Sozialen Netzwerken auch nach ihrem Tod bestehen bleiben. Doch nur drei Prozent hätten bei Online-Diensten oder Netzwerken auch eingestellt, dass ihr Profil nach ihrem Tod in einen Gedenkzustand versetzt wird.
- Unter denjenigen, die ihr digitales Erbe „ganz“ oder „teilweise“ geregelt haben, habe die große Mehrheit (78%) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, welche sich um den digitalen Nachlass und die Online-Accounts kümmern solle. Ein Drittel (34%) habe alle Zugänge und Passwörter für Hinterbliebene in einer Datei oder einer Notiz hinterlegt. Immerhin 15 Prozent hätten testamentarisch vorgesorgt.
Fast niemand (1%) nutze eine kommerzielle Plattform oder App für die digitale Nachlassplanung. „Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts Anderes festgelegt ist, geht mit dem Erbe auch der Zugang zu digitalen Geräten und Konten über – und damit liegen alle Inhalte gegenüber den Erben offen“, so Rohleder – er gibt zu ebdenken: „Man sollte sich rechtzeitig überlegen, ob man diese völlige Offenheit wirklich will.“
Bitkom gibt Tipps zum Umgang mit dem eigenen digitalen Nachlass:
- Persönliche Informationen
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts Anderes geregelt ist, würden Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhalte dies auch den Zugang zu Konten etwa in Sozialen Medien. Es empfehle sich, bereits zu Lebzeiten eine Liste aller genutzten Geräte und Datenträger zu erstellen und festzuhalten, welche davon gelöscht, archiviert oder weitergegeben werden dürfen. - Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder „Cloud“-Speicher
Hinterbliebene erbten nicht nur Sachwerte, sondern träten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abonnement. Gegenüber E-Mail- und „Cloud“-Anbietern hätten Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte.
In der Praxis gelinge der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Konten erhalten. Außerdem könne man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Manche Anbieter böten inzwischen eigene Nachlass- oder Inaktivitätsfunktionen, über die Nutzer festlegen könnten, was mit ihren Konten geschieht, wenn sie längere Zeit inaktiv sind. - Profile in Sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangten die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei einigen Plattformen sei es möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, welcher das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren dürfe.
Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte blieben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder könnten in der Chronik Erinnerungen teilen. Wer mehrere Soziale Netzwerke nutzt, sollte in einer digitalen Nachlassliste vermerken, welche Profile bestehen und wie damit verfahren werden soll (z.B. löschen, in den Gedenkzustand versetzen, verwalten lassen).
Weitere Informationen zum Thema:
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Dr. Bernhard Rohleder / Hauptgeschäftsführer Bitkom e.V.
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