Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Sonntag, Juni 17, 2012 14:02 - noch keine Kommentare
Schwierige Diskussion über neuen Straftatbestand der Datenhehlerei
Peter Schaar begrüßt Verbesserung des Datenschutzes, verweist aber auf Probleme der Bewertung staatliches Handelns und des „Whistleblowing“
[datensicherheit.de, 17.06.2012] Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar nimmt Stellung zu einer aktuellen Diskussion der Justizminister der Länder über die Einführung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei, mit dessen Hilfe der „digitale Schwarzmarkt“ mit widerrechtlich erlangten Daten aller Art bekämpft werden soll:
Schaar wirft hierzu die Frage auf, ob die behauptete „Strafbarkeitslücke“ überhaupt besteht. Zumindest für personenbezogene Daten könne er eine solche nicht erkennen, denn schon heute sei es nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§§ 43, 44 BDSG) strafbar, wenn jemand in Bereicherungsabsicht, Schädigungsabsicht oder gegen Entgelt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, rechtswidrig erhebt, verarbeitet, zum automatisierten Abruf bereitstellt oder sich verschafft… Indes begrüßt er es aus datenschutzpolitischer Sicht, den strafrechtlichen Schutz der personenbezogenen Daten vor dem Hintergrund der zunehmenden Kommerzialisierung und Verkettung allgegenwärtig verfügbarer Daten zu verbessern – dies gelte insbesondere im Hinblick auf die vorgeschlagene Ausgestaltung als Offizialdelikt, d.h. dass kein Strafantrag mehr erforderlich wäre, und die Erhöhung des Strafrahmens von zwei auf fünf Jahre.
Pikant findet es Schaar, dass staatliches Handeln, wie beim Ankauf von Datensätzen aus der Schweiz durch deutsche Finanzbehörden, offenbar von diesem Tatbestand der Datenhehlerei ausgenommen werden soll. In diesem Zusammenhang müsse zudem die die mögliche Strafbarkeit der Beschaffung und Verbreitung illegal erlangter Informationen zu journalistischen und investigativen Zwecken („Whistleblowing“-Fälle) diskutiert werden – für die grundrechtlich abgesicherte Informationsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes und das Informationsinteresse der Allgemeinheit wäre es fatal, wenn sich Journalisten bei der Informationsbeschaffung und -weitergabe der Gefahr der Datenhehlerei aussetzen würden, so Schaar.
Weitere Informationen zum Thema:
Datenschutz FORUM, 14.06.2012
Brauchen wir einen neuen Straftatbestand „Daten-Hehlerei“?
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