Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Mittwoch, Oktober 19, 2011 23:35 - noch keine Kommentare
Bundestrojaner: Bundesdatenschutzbeauftragter sieht den Gesetzgeber gefordert
Angesichts widersprüchlicher Auslegungen strafprozessualen Vorschriften sollte der Bundestag endlich Klarheit schaffen
[datensicherheit.de, 19.10.2011] Die Diskussion über den sogenannten „Staatstrojaner“ (bzw. „Bundestrojaner“) habe nun ein zweites Mal Politik und Öffentlichkeit erreicht. Die aktuelle Debatte konzentriere sich auf die Frage, inwieweit staatliche Stellen manipulierte beziehungsweise manipulative Software auch zur Überwachung der laufenden Kommunikation einsetzen dürfen. Angesichts der Tatsache, dass die jetzt in Bayern bekannt gewordenen Überwachungsvorgänge zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2008 stattgefunden hätten, sei deren Rechtmäßigkeit daran zu messen, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, so Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar in einer aktuellen Stellungnahme:
Bis heute gebe es keinerlei explizite Regelungen für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Dementsprechend stützten sich die Gerichte bei der Anordnung entsprechender Maßnahmen auf die allgemeinen Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung – sie bewegten sich dabei in einer rechtlichen Grauzone. Einerseits habe das Bundesverfassungsgericht die Quellen- Telekommunikationsüberwachung nicht grundsätzlich verboten, andererseits fordere das Gericht technische und rechtliche Sicherungen zur Gewährleistung, dass sich die Überwachung auf den laufenden Telekommunikationsvorgang beschränke.
Da es sich bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung stets um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handele, so Schaar, müssten die wesentlichen Festlegungen durch den Gesetzgeber selbst getroffen werden.
Dies sie indes – jedenfalls in der Strafprozessordnung – bisher unterblieben. In der Konsequenz liege es nahe, dementsprechend auf die Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Bereich der Strafverfolgung zu verzichten. Dies scheine auch die Praxis der Bundesanwaltschaft zu sein, von der öffentlich berichtet werde, dass sie nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine solche mehr beantragt habe. Allerdings hielten es Staatsanwaltschaften offenbar nicht überall so und Gerichte ordneten entsprechende Maßnahmen an – und seitens einiger Landesinnenminister sei zu hören, dass sie trotz widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit der Überwachungspraxis hätten.
Auch wenn zu dieser Praxis noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen, sieht Schaar dringenden rechtspolitischen Handlungsbedarf. Das Bundesverfassungsgericht verdeutliche zwar den verfassungsrechtlichen Rahmen, lasse dem Gesetzgeber aber erhebliche Spielräume, diesen zu füllen. Angesichts der widersprüchlichen Auslegung der strafprozessualen Vorschriften halte er es für dringend geboten, dass der Bundestag hierzu endlich Klarheit schafft. Dabei stehe es in dessen Ermessen, ob die Quellen-Telekommunikationsüberwachung gänzlich verboten oder in engen Grenzen zugelassen wird. Dabei werde sicherlich auch eine Rolle spielen, ob es rechts- und kriminalpolitisch vertretbar sei, auf Telekommunikationsüberwachung gänzlich zu verzichten, soweit von Verdächtigen verschlüsselte Kommunikationsmittel eingesetzt werden.
Weitere Informationen zum Thema:
Datenschutz FORUM, 15.10.2011
Staatstrojanerdebatte 2.0 – Der Gesetzgeber ist gefordert!
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