Aktuelles, Experten - geschrieben von cp am Freitag, Mai 30, 2014 18:52 - noch keine Kommentare
Google: Antrag auf Vergessenwerden
Suchmaschinenanbieter stellt seit heute ein Formular zur Löschung von Sucheinträgen online zur Verfügung – Stellungnahme des HmbBfDI, Johannes Caspar
[datensicherheit.de, 30.05.2014] Mit dem heute online gestellten Formular wird den Antragstellern ein Verfahren angeboten, von ihrem „Recht auf Vergessenwerden“ Gebrauch zu machen. Allerdings sei nach wie vor offen, wie lange Google brauchen werde, um die Massen von Anträgen zu bearbeiten und die Löschung umzusetzen. Dem ersten Schritt der Eröffnung eines Verfahrens müsse nun zügig die Umsetzung der Löschung bei begründeten Anträgen folgen. Hierzu gelte es, inhaltliche Kriterien zu entwickeln und abzustimmen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden werden sich in der nächsten Woche zu diesem Thema treffen.
Das von Google vorgestellte Verfahren enthalte das Erfordernis einer Authentifizierung, um eventuellen Missbrauch zu verhindern. Google verlange unter anderem eine Kopie beziehungsweise einen eingescannten Lichtbildausweis und nenne als Beispiel den Personalausweis. Die automatisierte Speicherung des Personalausweises durch nicht-öffentliche Stellen sei jedoch nach dem Personalausweisgesetz nicht zulässig. Entsprechendes gelte für den deutschen Reisepass.
Google erhebe zur Beantragung der Löschung personenbezogene Daten. Wie lange diese gespeichert würden, gehe aus dem Formular nicht hervor. Für die Betroffenen, die ihre Einwilligung zur Verarbeitung gäben, müsse die Löschfrist und der Zweck der Aufbewahrung jedoch klar werden.
Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Grundsätzlich ist die rasche Reaktion Googles auf das EuGH-Urteil vom 13.05.2014 zu begrüßen. Aber hier gilt: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Es ist bedauerlich, dass Google unser Angebot, vorab die Schritte zur Umsetzung des Urteils mit uns zu besprechen, nicht angenommen hat. Insoweit muss Google nun unverzüglich nachbessern. Betroffene, die ihren Antrag stellen, sollten dies jedenfalls nicht tun, indem sie ihren Personalausweis oder ihren Pass einscannen und an Google übersenden. Bei der Nutzung anderer Lichtbildausweise sollten im Übrigen alle Angaben, die für die Authentifizierung nicht erforderlich sind, geschwärzt werden.“
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