Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Mittwoch, Juli 26, 2017 22:26 - noch keine Kommentare
Fluggastdaten-Abkommen Kanada-EU gestoppt
Hamburgs Datenschutzbeauftragter sieht Datenschutzrechte durch EuGH abermals gestärkt
[datensicherheit.de, 26.07.2017] Laut einer Mitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem heutigen Gutachten vom 26. Juli 2017 „die Linie seiner datenschutzfreundlichen Urteile“ fortgesetzt: Das geplante Fluggastdaten-Abkommen zwischen Kanada und der EU verstößt demnach in weiten Teilen gegen die Grundrechte des Datenschutzes, der Achtung des Privatlebens und der Familie sowie der Nichtdiskriminierung.
Ausrichtung auf das absolut Notwendige gefordert
Grundsätzlich werde zwar die „Zulässigkeit der Verarbeitung sämtlicher Fluggastdaten zum Zweck der Gewährleistung der Öffentlichen Sicherheit im Rahmen der Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität und terroristischer Straftaten“ durch den EuGH anerkannt. Er fordere jedoch in einem dreistufigen Modell eine enge Ausrichtung auf das absolut Notwendige.
Insbesondere habe er moniert, dass auf der Stufe der Übermittlung von sensiblen Passagierdaten an Kanada die hohen Hürden der Bestimmtheit sowie der Erforderlichkeit eingehalten werden müssten. Dies beziehe sich insbesondere auf sensible Daten, etwa über die rassische oder ethnische Herkunft, religiöse Überzeugungen oder das Sexualleben einer Person. Angesichts des hohen Stellenwerts des Grundrechts der Nichtdiskriminierung und der Gefahr der Stigmatisierung durch eine missbräuchliche Verarbeitung dieser Daten reiche die Gewährleistung der Öffentlichen Sicherheit im Rahmen der Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität und terroristischer Straftaten als Rechtfertigungsgrund nicht aus.
Klare Regeln für Weiterverwendung der PNR-Daten!
Auf der nächsten Stufe knüpft der EuGH laut HmbBfDI eine Weiterverwendung der PNR-Daten (Passenger Name Record) nach Einreise des Passagiers in das kanadische Hoheitsgebiet an klare rechtsstaatliche Voraussetzungen. So müssten neue sachliche Umstände vorliegen und es bedürfe grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.
In diesem Zusammenhang bezieht dich der EuGH offensichtlich auf seine Rechtsprechung im „Safe Harbor“-Urteil, wonach im Empfängerland ein angemessenes Datenschutzniveau zur Absicherung der Datenschutzrechte bestehen müsse.
Die dritte Stufe betrifft die Speicherung der Daten nach Ausreise des Fluggastes. Hierzu fordert der EuGH die Begrenzung der Speicherdauer – die bisher vorgesehene fünfjährige Speicherfrist der PNR-Daten sehe er als unzulässig an, wenn nach Ausreise des Passagiers keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihm eine besondere Gefahr des Terrorismus oder der
grenzüberschreitenden schweren Kriminalität ausgeht.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betont
Im Übrigen mache der EuGH insbesondere Vorgaben für eine Weitergabe der PNR-Daten durch Kanada an ein Nicht-EU-Land, für die Begrenzung der Verwendung von Datenbanken, für die individuelle Information der Fluggäste über die verwendeten PNR-Daten und über die Kontrolle der Einhaltung und Regeln durch eine unabhängige Kontrollstelle.
„Mit seinem heutigen Gutachten zieht der EuGH eine klare rechtsstaatliche Rote Linie für mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender schwerer Kriminalität. Gerade dort, wo anlasslos die Daten von Bürgern gespeichert und verarbeitet werden, gilt es, dem Bestimmtheitsgebot besonders Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung als zentralen Maßstab anzulegen“, betont Johannes Caspar, HmbBfDI. Es bleibe zu hoffen, so Caspar, dass die ständige Rechtsprechung des EuGH Anstoß zu einem „abgewogeneren Ausgleich zwischen Kontrollmaßnahmen des Staates und dem Schutz von digitalen Grundrechten insbesondere im Licht des Schutzes vor Diskriminierungen“ gebe. Erlassene Maßnahmen nicht nur von EU-Organen, sondern auch des nationalen Gesetzgebers zum Schutz der Inneren Sicherheit müssten die Grundrechte beachten. Dies gelte auch in Zeiten vermehrter terroristischer Aktivitäten.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 23.06.2017
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