Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, Januar 21, 2022 16:13 - noch keine Kommentare
Auskunftsrecht: EDSA beschließt Leitlinien
Professor Ulrich Kelber begrüßt gemeinsame Leitlinien
[datensicherheit.de, 21.01.2022] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) meldet, dass der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) am 18. Januar 2022 „Leitlinien zu den Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht“ hat. Im Fokus stehe dabei das Auskunftsrecht, mit welchem Betroffene unter anderem in Erfahrung bringen könnten, „welche Daten Unternehmen und Behörden über sie gespeichert haben“.

Foto: Bundesregierung/Kugler
Prof. Ulrich Kelber: Recht auf Auskunft ist grundlegendes Betroffenenrecht!
Der EDSA sorgt mit Leitlinien nun für mehr Klarheit und Einheitlichkeit
BfDI Prof. Ulrich Kelber begrüßt demnach diese gemeinsamen Leitlinien: „Das Recht auf Auskunft ist das grundlegende Betroffenenrecht und wird von den Bürgerinnen und Bürgern häufig in Anspruch genommen.“ Allerdings lasse der entsprechende Artikel der DSGVO allein einen großen Interpretationsspielraum. „Der EDSA“, so Kelber, „sorgt hier nun für mehr Klarheit und Einheitlichkeit“.
Die Leitlinien legten insbesondere fest, „welche Daten vom Auskunftsrecht erfasst sind und dass Betroffenen im Regelfall eine Kopie der Daten und nicht nur eine Zusammenfassung zu übergeben ist“.
Außerdem müssten die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angemessene Maßnahmen treffen, um Personen hinter Auskunftsersuchen zu identifizieren, „damit keine unberechtigten Dritten an die Daten gelangen“. Es dürften aber auf der anderen Seite auch keine höheren Hürden aufgebaut werden, „als für die Identifizierung erforderlich“.
Leitlinien geben auch Hinweise, in welchen zeitlichen Abständen Betroffene das Auskunftsrecht geltend machen können
Ebenso dürfe ein Auskunftsersuchen beispielsweise nicht alleine unter Verweis auf einen hohen Bearbeitungsaufwand abgelehnt werden. Auch die Motivation hinter einem Auskunftsersuchen sei kein Kriterium für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs.
Die Leitlinien gäben zusätzlich Hinweise und Beispiele, „in welchen zeitlichen Abständen Betroffene das Auskunftsrecht gegenüber einem Unternehmen oder einer Behörde erneut geltend machen können, ohne dass ihr Ersuchen als exzessiv abgelehnt oder mit einer Gebühr belegt werden kann“.
Der EDSA werde eine öffentliche Konsultation zu diesen Leitlinien durchführen – diese seien in Kürze auf der Website des EDSA zu finden.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 22.04.2020
Datenschutz: EDSA beschließt weitere Leitlinien zu COVID-19
edpg, 19.01.2022
EDPB adopts Guidelines on Right of Access and letter on cookie consent
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