Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Juni 25, 2020 19:37 - noch keine Kommentare
eco: Klares Bekenntnis gegen Upload-Filter gefordert
Umstrittener Art. 17 der EU-Urheberrechtsreform (DSM-RL) wird in deutsches Recht umgesetzt
[datensicherheit.de, 25.06.2020] Laut einer Meldung des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 24.06.2020 einen Diskussionsentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ (Urh-DaG-E) veröffentlicht. Mit diesem soll demnach auch der umstrittene Art. 17 der EU-Urheberrechtsreform (DSM-RL) in deutsches Recht umgesetzt werden, deren Frist zur Umsetzung am 7. Juni 2021 endet. Der eco befürwortet nach eigenen Angaben, dass das BMJV einen ersten Entwurf vorgelegt hat und eine Diskussion mit den betroffenen Stakeholdern anstrebt. Zudem bewertet er „sowohl die Klarstellung der zulässigen Wiedergabe von Zitaten sowie Karikaturen, Parodien und Pastichen sowie die Ausnahme von kleinen und Start-up Diensteanbietern positiv“. Da es sich, wie schon beim Entwurf zur Umsetzung des Leistungsschutzrechts der DSM-RL, lediglich um einen noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmten Diskussionsentwurf handele, sei der Ausgang der eingeleiteten Konsultation nach wie vor offen.
Oliver J. Süme erwartet eindeutige Abgrenzung und klares Bekenntnis gegen Einsatz von Upload-Filtern
„Der Ansatz eine Pauschalvergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials vorzuschreiben, den das BMJV verfolgt, ist durchaus nachvollziehbar“, so der eco-Vorstandsvorsitzende, Oliver J. Süme. Auch wenn über die Details sicherlich diskutiert werden müsse.
Süme kritisiert indes: „Doch wie Justizministerin Lambrecht weiterhin behaupten kann, dass der vorliegende Entwurf Upload-Filter ,weithin überflüssig‘ machen würde, bleibt unbegreiflich. Unterscheidet der Entwurf doch klar zwischen der Entfernung und der Sperrung nicht erlaubter Nutzungen.“
Eine Sperrung weise deutlich auf die Verwendung von Filtersoftware hin. „Wir brauchen hier eine eindeutige Abgrenzung und ein klares Bekenntnis gegen den Einsatz von Upload-Filtern“, fordert der eco-Vorstandsvorsitzende.
Upload-Filter bei Umsetzung von Art. 17 offenbar nicht gänzlich ausgeschlossen
Für den eco bestätige der vorliegende Entwurf, dass trotz sorgfältiger Überlegungen Upload-Filter bei der Umsetzung von Art. 17 nicht gänzlich ausgeschlossen und damit eben nicht obsolet würden.
„Die Kennzeichnung erlaubter Nutzungen durch den hochladenden Nutzer und ein damit einhergehender Haftungsübergang, mag Upload-Filter auf den ersten Blick überflüssig erscheinen lassen. Da jedoch gemäß § 12 Urh-DaG-E Inhalte zu sperren sind, deren Kennzeichnung ,offensichtlich unzutreffend‘ ist, handelt es sich eher um einen Plazebo-Effekt!“, warnt Süme.
Dieser Entwurf bleibt laut eco „damit deutlich hinter der Ankündigung in der Protokollerklärung zum Ratsbeschluss zurück“. Zudem liege die Entscheidung und die entsprechende Verantwortung weiterhin beim Betreiber, der sich dem Risiko von Unterlassungsklagen entgegensehe und das Kostenrisiko etwaiger gerichtlicher Verfahren tragen müsse.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 20.05.2019
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