Aktuelles, Experten - geschrieben von cp am Freitag, März 1, 2013 19:09 - noch keine Kommentare
foodwatch: Kritik an der beschlossenen Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
Verbesserte Information der Verbraucher sei nicht zu erwarten
[datensicherheit.de, 01.03.2013] Die gestern Abend (28.02.2013) vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) werde nicht zu einer besseren Information der Verbraucher bei Betrugsfällen führen. Die Regierungskoalition habe in Wahrheit keine Neuregelung vorgenommen, sondern einen Absatz nahezu wortwörtlich wieder in das Gesetz aufgenommen, der bis August 2012 bereits dort stand – und der schon bis dahin nicht dazu geführt habe, dass die Behörden bei Etikettenschwindel und Betrugsfällen über die betroffenen Produkte informierten.
„Schwarz-Gelb betreibt mit dem Gesetz selbst Etikettenschwindel: Die Koalition hat ein echtes Betrüger-Schutz-Gesetz beschlossen und erdreistet sich, dies auch noch als Verbesserung der Verbraucherinformation zu verkaufen“, kritisierte Matthias Wolfschmidt, stellvertretender Geschäftsführer der Verbraucherorganisation foodwatch. „Die Koalition hat nichts anderes getan, als einen erst vor einem halben Jahr gestrichenen, bekanntermaßen wirkungslosen Absatz im Lebensmittelrecht zu recyceln. Jeder Landwirt und Lebensmittelproduzent, der betrügen möchte, weiß: Auf die Bundesregierung ist Verlass.“
In dem bis zum 31. August 2012 gültigen Gesetz hieß es, dass die Behörden die Öffentlichkeit bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot über die betroffenen Produkte informieren „sollen“. Aus drei Gründen hat sich dies als wirkungslos erwiesen:
- Solange Behörden informieren „sollen“ und nicht „müssen“, nutzen sie diesen Ermessensspielraum, um aus Sorge vor möglichen Schadenersatzklagen der betroffenen Unternehmen Informationen eher nicht zu veröffentlichen.
- Die Behörden müssen abwägen, ob das öffentliche Interesse an der Information das Geheimhaltung-Interesse des betroffenen Unternehmens überwiegt – dies macht jede Entscheidung pro Veröffentlichung angreifbar und führt im Zweifel dazu, dass die Beamten sich für die Geheimhaltung entscheiden.
- Vor einer Information der Öffentlichkeit müssen die Behörden die betroffenen Unternehmen anhören – dadurch werden die Verbraucher, wenn überhaupt, erst dann informiert, wenn die betroffenen Produkte schon verzehrt sind.
foodwatch forderte den Bundesrat auf, die Gesetzesnovelle abzulehnen. Stattdessen müssen Behörden verpflichtet werden, bei Täuschungsfällen wie bei Gesundheitsgefahren ohne Anhörung der betroffenen Unternehmen unverzüglich die Öffentlichkeit zu informieren. „Aus der Soll- muss eine Muss-Bestimmung werden, ohne Ermessensspielraum und ohne zeitlichen Verzug bei der Information der Verbraucher“, so Matthias Wolfschmidt.
Hintergrund:
Der Bundestag hat gestern mit der Koalitionsmehrheit eine Änderung des § 40 Absatz 1 LFGB beschlossen. Demnach sollen die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unter Nennung von Produktnamen – nach Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse und nach Anhörung der betroffenen Unternehmen – informieren, wenn „der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde“. Bis zum 31. August 2012 hatte es in dem Gesetz heißen, eine Information solle erfolgen, wenn „der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die (…) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde“.
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