Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Mittwoch, Juli 31, 2019 18:08 - noch keine Kommentare
HmbBfDI: Hamburgisches Transparenzgesetz mit Licht und Schatten
Mit der neuen Aufgabe unbedingt adäquate personelle Ressourcen erforderlich
[datensicherheit.de, 31.07.2019] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) geht in seiner aktuellen Stellungnahme auf das überarbeitete Hamburgische Transparenzgesetz ein und erkennt darin nach eigenen Angaben „Licht und Schatten“.
Datenschutz- und informationsfreiheitsrechtliche Bedenken
In der Hamburger Senatssitzung vom 30. Juli 2019 wurde demnach das „novellierte Hamburgische Transparenzgesetz“ beschlossen und solle nun in die Bürgerschaft der Hansestadt gehen. „Trotz begrüßenswerter Änderungen ist der Entwurf des Gesetzes in der Fassung, wie sie nun den Senat verlassen hat, nicht frei von datenschutz- und informationsfreiheitsrechtlichen Bedenken“, so der HmbBfDI.
Die in dem Entwurf fixierte Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung sei konsequent und behebe eine „Transparenzlücke“, die so offenbar auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Der HmbBfDI begrüßt nach eigenen Angaben „zudem ausdrücklich, dass er zukünftig auch im Zuge von Informationszugangsanträgen nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz durch Antragsteller eingeschaltet werden kann“. Hierdurch werde eine seit Jahren bestehende Forderung der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands nach Harmonisierung der Kompetenzen im Bereich der Informationszugangsregelungen eingelöst.
HmbBfDI mahnt Ressourcen und Befugnisse an
Ausdrücklich zu bedauern sei jedoch, dass der HmbBfDI nicht mit den für die Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe unbedingt erforderlichen personellen Ressourcen ausgestattet werde. „Auch die im Gesetzgebungsentwurf weiterhin enthaltene Vorlagepflicht, wonach schriftliche Äußerungen hinsichtlich des Hamburgischen Informationsfreiheitsbeauftragten gegenüber der Bürgerschaft gleichzeitig dem Senat vorzulegen sind, widerspricht der landesverfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.“
Zudem verfüge der HmbBfDI nach wie vor nicht über die erforderlichen aufsichtsbehördlichen Befugnisse, Transparenz staatlichen Handelns gegenüber informationspflichtigen Stellen auf rechtsverbindlichen Wege zugunsten betroffener Bürger durchzusetzen.
Hamburg Vorreiter-Rolle in Fragen der Transparenz gefährdet
Das Gesetz enthalte außerdem zahlreiche Inhalte, welche die Rolle der Freien und Hansestadt Hamburg als nationalen Vorreiter der Transparenz in Frage stellten. Die Bereichsausnahme des Landesamts für Verfassungsschutz stelle dieses pauschal von Auskunftsersuchen frei, obwohl durchaus ein erhebliches öffentliches Interesse an Informationen bestehen könne. Gesetze des Bundes und der Länder zeigten, dass sicherheitsrelevante Informationen von Nachrichtendiensten auch ohne Bereichsausnahmen hinreichend geschützt werden könnten.
Gleiches gelte für die weiterhin vorgesehene Ausnahme für den Bereich der Forschung. Einzelfallgerechte Lösungen im Sinne weitgehender Informationsfreiheit ließen sich für diesen Bereich nur durch die gesetzliche Fixierung einer Abwägungsklausel bewerkstelligen.
Informationen sollten nicht mit eigenen Daten bezahlt werden müssen
Die außerdem vorgesehene Offenlegungsbefugnis von Namen und Anschrift der Antragsteller im Falle eines Zugangs zu personenbezogenen Daten, Geistigem Eigentum oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen widerspreche dem Gedanken eines voraussetzungslosen Zugangs zu Informationen und „damit dem Kern eines modernen Informationsfreiheitsrechts“. Zweifel bestünden nicht zuletzt auch an der Europarechtskonformität eines solchen Offenlegungsautomatismus, „der informationspflichtige Stellen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten frei von jeglicher Prüfung einer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch die informationspflichtigen Stellen verpflichtet“.
Der HmbBfDI: „Insgesamt weist der Gesetzentwurf zur Änderung des Transparenzgesetzes Licht und Schatten auf. Ein ganz zentraler kritischer Punkt betrifft dabei die Offenlegungsregelung der Anfragenden durch die auskunftspflichtigen Stellen, die sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch informationsfreiheitsrechtlicher Sicht abzulehnen ist. Wenn bei jeder kritischen Anfrage der Name und die Anschrift der Antragsteller mitzuteilen sind, wird eine Aufdeckung von Missständen zum persönlichen Risiko des Anfragenden.“ Dass die über das Transparenzgesetz zu erlangenden Informationen „mit den eigenen Daten bezahlt werden müssen“, erschwere nicht zuletzt auch die Arbeit von investigativen Journalisten. „Ich denke, die Regelungen sollten noch einmal einer kritischen Überprüfung unterzogen werden und freue mich auf eine ertragreiche Diskussion in der Bürgerschaft“, schließt der HmbBfDI.
Weitere Informationen zum Thema:
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