Aktuelles, Experten - geschrieben von am Dienstag, August 2, 2016 23:37 - noch keine Kommentare

Niedersachsen: Datenschutzrechtliche Mängel im neuen Polizeigesetz

Am 2. August 2016 vorgelegter Gesetzentwurf soll Polizeigesetz grundlegend reformieren

[datensicherheit.de, 02.08.2016] In einer aktuellen Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LFD) Niedersachsen werden datenschutzrechtliche Mängel im neuen Polizeigesetz moniert. Demnach hat die niedersächsische Landesregierung am 2. August 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der darauf abzielt, das Polizeigesetz grundlegend zu reformieren. Datenschutzrechtlich sei diese Novelle allein schon wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 zum BKA-Gesetz zwingend erforderlich.

Verzicht auf Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung

Dieser Gesetzentwurf setze die Vorgaben des Verfassungsgerichts zu verdeckt durchgeführten Überwachungsmaßnahmen um. So werde der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung verbessert. Auch die Regelungen zur Datenübermittlung würden enger gefasst.
Obwohl das Verfassungsgericht angesichts der aktuellen terroristischen Bedrohungslage die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als grundsätzlich verfassungsgemäß angesehen habe, enthalte der Gesetzentwurf diese Überwachungsinstrumente nicht. Auch das sei aus Sicht des Datenschutzes sehr erfreulich.

Kritik an anlasslosen Personenkontrollen und Bodycams

Allerdings weise der Gesetzentwurf einige Mängel auf, so der LFD Niedersachsen. So seien nach dem Gesetzeswortlaut und entgegen der Gesetzesbegründung anlasslose Personenkontrollen und damit auch sogenannte „Moscheekontrollen“ nach wie vor möglich. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seien verdachtsunabhängige Identitätsprüfungen aber nur schwerlich vereinbar.
Auch die Regelungen zur Einführung von sogenannten „Bodycams“ für die Polizei seien „datenschutzrechtlich problematisch“, da nicht nur Bildaufnahmen, sondern auch Tonaufnahmen zulässig sein sollten. Besonders schwer wiege, dass zudem Fristen für die Dauer der Speicherung fehlten.

Fahndung mittels Sozialer Netzwerke zulässig

Zudem solle nach dem Gesetzentwurf zukünftig eine Fahndung mittels Sozialer Netzwerke zulässig sein. Angesichts der damit verbundenen tiefen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen („das Internet vergisst nicht!“) sei „bedauerlicherweise versäumt“ worden, diese sogenannte „facebook-Fahndung“ auf Fälle schwerster Kriminalität zu begrenzen.
Grundsätzlich sei schließlich zu bedauern, dass gerade die datenschutzrechtlichen Regelungen in dem Gesetzentwurf noch unübersichtlicher und damit unverständlicher geworden seien. Es bleibe zu hoffen, dass die aufgezeigten Mängel in den nun folgenden parlamentarischen Beratungen behoben würden, betont der LFD Niedersachsen.



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