Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, Dezember 5, 2014 16:55 - noch keine Kommentare
Recht auf Löschung: Bundesdatenschutzbeauftragte fordert einheitliche Umsetzung
Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gilt laut EuGH uneingeschränkt auch für das Internet
[datensicherheit.de, 05.12.2014] Andrea Voßhoff begrüßt die einheitliche Vorgehensweise durch die „Artikel-29“-Gruppe: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinem Urteil unmissverständlich klargestellt, dass das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt auch für das Internet gilt. Wenn die Voraussetzungen für die Löschung eines Links vorliegen, verlange ein umfassender Schutz der Betroffenenrechte eine möglichst einheitliche Vorgehensweise in der Europäischen Union – und hierfür sei der Kriterienkatalog ein wichtiger Baustein.
Nicht nur EU-Domains, sondern auch „.com“-Domains betroffen
Neben dem Kriterienkatalog hat sich die „Artikel-29“-Gruppe laut Voßhoff darauf verständigt, dass die Suchmaschinenbetreiber den im festgestellten Rechtsanspruch auf Löschung von Verlinkungen weltweit umsetzen sollten. Google hingegen will demnach die Löschung auf europäische Domains wie „google.de“ oder „google.fr“ beschränken. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die EU-Domains, sondern auch alle relevanten „.com“-Domains einzubeziehen sind.
Klarstellung des EuGH
Erwähnenswert sei auch die Klarstellung des EuGH, dass das Recht auf Löschung in den Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber nicht zu einer Löschung des Eintrages auf der Website führt und dieser Eintrag auch weiterhin über Suchmaschinen gefunden werden kann, lediglich nicht mehr über den Namen des Betroffenen.
Hintergrund des Urteils war das Begehren eines spanischen Bürgers auf Löschung eines Internetlinks, der bei Eingabe seines Namens in der Google-Suchmaschine erschien. Der EuGH stellte fest, dass in einem solchen Fall ein Löschungsanspruch auch unmittelbar gegen den Suchmaschinenbetreiber bestehen kann. Im Regelfall, so der EuGH, würden die Interessen des Betroffenen am Schutz sensibler Informationen gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen überwiegen. Je nach Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben könne diese Abwägung aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 17.10.2014
BfDI Andrea Voßhoff: „Nur eine funktionsfähige Datenschutzbehörde ist auch unabhängig“
datensicherheit.de, 07.01.2014
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