Aktuelles, Experten - geschrieben von am Donnerstag, September 1, 2016 18:54 - noch keine Kommentare

Rheinland-Pfalz: Überarbeiteter Handlungsrahmen zur Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit legt Voraussetzungen zur Nutzung fest

[datensicherheit.de, 01.09.2016] Prof. Dr. Dieter Kugelmann, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP), hat am 30. August 2016 einen überarbeiteten „Handlungsrahmen zur Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen“ veröffentlicht. Damit möchte der LfDI RLP der Tatsache Rechnung tragen, dass Social-Media-Dienste wie facebook, twitter oder Whatsapp zu einem wesentlichen Bestandteil im beruflichen und privaten Informations- und Kommunikationsverhalten vieler Anwender geworden sind, „bei dem die empfundenen Vorteile gegenüber bestehenden Datenschutzproblemen überwiegen und eine Erwartung an staatliche Stellen besteht, auch auf diesem Wege Informationen bereitzustellen“.

Nutzungskonzept für Social-Media erforderlich

Um anerkannte Datenschutzstandards soweit wie möglich wirksam werden zu lassen, legt der LfDI RLP daher nach eigenen Angaben Voraussetzungen fest, unter denen Soziale Medien bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung von öffentlichen Stellen genutzt werden können.
Im Handlungsrahmen wird demnach klargestellt, welche Vorgaben öffentliche Stellen zu beachten haben, wenn sie Social-Media-Angebote nutzen möchten. Insbesondere müssten die Behörden ein Nutzungskonzept erstellen, um darzulegen, weshalb der Verzicht auf die Nutzung der Social-Media-Angebote zu einer Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung führen würde. Der LfDI RLP beabsichtigt, diese Konzepte stichprobenartig zu überprüfen.

Auf alternative Informations- und Kommunikationswege hinweisen!

Zentrales Element des Handlungsrahmens sei ein „Cross-Media-Gebot“, wonach die Behörde auf bestehende alternative Informations- und Kommunikationswege hinweisen müsse, also z.B. auf die E-Mail-Adresse der Behörde oder auf die Behörden-Website.
Damit solle klargestellt werden, dass die Sozialen Medien nur eine von verschiedenen Optionen seien, mit der jeweiligen Behörde in Kontakt zu treten, so dass sich kein Bürger zu deren Nutzung gezwungen sehe.

Weitere Informationen zum Thema:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, 30.08.2016
Handlungsrahmen für die Nutzung von „Sozialen Medien“ durch öffentliche Stellen



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