Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, Oktober 1, 2019 23:54 - noch keine Kommentare
Ulrich Kelber begrüßt EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2019
Datenschutzrechtliche Einwilligung im Internet laut BfDI gestärkt
[datensicherheit.de, 01.10.2019] Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in Bonn nimmt Stellung zur EuGH-Entscheidung vom 1. Oktober 2019 über Cookies. In seinem Urteil habe der Europäische Gerichtshof erneut die große Bedeutung der datenschutzrechtlichen Einwilligung im Internet bekräftigt: „Demnach genügen vom Nutzer unveränderte, vorbelegte Auswahlfelder nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.“
In Zeiten fortschreitender Digitalisierung ein wichtiges Zeichen
Der BfDI, Ulrich Kelber, begrüßt nach eigenen Angaben diese Entscheidung des Gerichts: Erneut sei die Wichtigkeit der freien und informierten datenschutzrechtlichen Einwilligung hervorgehoben worden.
„Diese Botschaft ist gerade in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung, in der es mitunter immer schwieriger wird die eigenen Daten zu kontrollieren, ein wichtiges Zeichen. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber dies bei der anstehenden Novellierung des Telemediengesetzes berücksichtigt.“
Rechtsklare Regelung insbesondere bei Cookie-Bannern mehr als überfällig
Eine entsprechend rechtsklare Regelung sei insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von sogenannten Cookie-Bannern „mehr als überfällig“. Diese könnten nach dem vorliegenden Urteil grundsätzlich nicht mehr als rechtskonforme Grundlage für das Setzen von Cookies herangezogen werden.
Gegenstand der Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts sei die Frage gewesen,unter welchen Voraussetzungen Internetanbieter Cookies auf den Endgeräten ihrer Nutzer platzieren können.
Einwilligung setzt auch im Internet aktives Verhalten des Betroffenen voraus
In diesem Zusammenhang habe der EuGH festgestellt, „dass eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung in diesem Kontext auch im Internet ein aktives Verhalten des Betroffenen voraussetzt“. Dieses müsse sich zudem konkret auf die Einwilligung beziehen. Nicht ausreichend sei hingegen die Bestätigung eines vorausgewählten Ankreuzkästchens durch Anklicken einer anderweitigen Schaltfläche, etwa zur Teilnahme an einem Gewinnspiel.
Cookies seien kleine Textdateien, die von vielen Webseiten auf Computern oder anderen Geräten beim Surfen im Internet abgelegt würden. Sie könnten für das Navigieren im Netz erforderliche Informationen beinhalten, aber ebenso dafür verwendet werden, um das Nutzungsverhalten einzelner Personen nachzuverfolgen und darauf basierende Profile zu erstellen.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 01.10.2019
EuGH-Urteil: Werbe-Cookies nur bei Einwilligung
datensicherheit.de, 19.09.2019
BfDI Ulrich Kelber empfing EDÖB Adrian Lobsiger in Bonn
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