Aktuelles, Experten - geschrieben von am Montag, Oktober 30, 2023 21:57 - noch keine Kommentare

Verbraucherzentrale-Bundesverband: Landgericht Berlin gab Klage gegen LinkedIn weitgehend statt

Mehrere bisherige Datenschutzverstöße von LinkedIn untersagt

[datensicherheit.de, 30.10.2023] Der Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) meldet, dass das Landgericht Berlin der vzbv-Klage gegen die LinkedIn Ireland Unlimited Company „weitgehend“ stattgegeben habe. Der aktuellen vzbv-Stellungnahme zufolge teilt das Soziale Netzwerk „LinkedIn“ Nutzern auf der Website mit, dass auf im Browser eingestellte „Do-Not-Track“-Signale derzeit nicht reagiert werde. Wenn Verbraucher die „Do-Not-Track“-Funktion ihres Browsers aktivieren, sei dies eine klare Botschaft – Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv, betont: „Sie wollen nicht, dass ihr Surfverhalten für Werbe- und andere Zwecke ausgespäht wird.“ Betreiber von Websites müssten dieses Signal respektieren. Einen weiteren Antrag in diesem Zusammenhang habe das Gericht aus prozessualen Gründen abgelehnt. Ferner sei die Voreinstellung zur Sichtbarkeit der Mitgliederprofile auf Partnerseiten des Unternehmens unzulässig. „In einem Teilurteil hatte das LG Berlin zuvor bereits den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder verboten.“

LinkedIn hatte Widerspruch gegen Tracking ignoriert

Internetsurfer könnten über ihren Browser einstellen, dass besuchte Webseiten ein „Do-Not-Track“-Signal (DNT-Signal) erhalten. Dieses übermittele ihren Wunsch, dass Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden sollten. „LinkedIn“ habe indes auf seiner Internetpräsenz mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiere. Somit könnten auch gegen den Willen der Nutzer personenbezogene Daten wie die IP-Adresse und Informationen über die Nutzung der Webseite etwa für Analyse- und Marketingzwecke ausgewertet werden, auch von Drittanbietern.

Das Landgericht Berlin habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend gewesen sei. Diese suggeriere, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten brauche. Das treffe nicht zu. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden – ein DNT-Signal stelle hierbei einen wirksamen Widerspruch dar.

LinkedIn veröffentlichte Profile ohne erforderliche Einwilligung

In allen weiteren Punkten sei die vzbv-Klage ohne Einschränkung erfolgreich gewesen. So habe das Gericht „LinkedIn“ untersagt, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ zu aktivieren. Durch diese Voreinstellung sei das persönliche „LinkedIn“-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder sowie außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – öffentlich sichtbar.

Die Richter hätten klargestellt, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfülle. „Nutzerprofile dürfen nicht automatisch öffentlich einsehbar sein, wenn sie angelegt werden“, unterstreicht Rodden.

LinkedIn wurde bereits 2022 der ungebetene E-Mail-Versand verboten

Einem Teil der Klage hatte das LG Berlin demnach bereits im vergangenen Jahr, 2022, stattgegeben. So sei es „LinkedIn“ inzwischen verboten, E-Mail-Einladungen an Verbraucher zu versenden, „die nicht Mitglied des Netzwerks sind und die der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse nicht zugestimmt haben“.

Außerdem habe das Gericht in einem weiteren Teil-Anerkenntnisurteil die Verwendung mehrerer Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens untersagt – „darunter Klauseln, nach denen nur die englische Vertragsfassung verbindlich sein soll und ein Rechtsstreit nur im irischen Dublin ausgetragen werden darf“.

Weitere Informationen zum Thema:

verbraucherzentrale Bundesverband, 31.08.2023
Teil- und Schlussurteil



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