Aktuelles, Experten - geschrieben von am Mittwoch, Februar 10, 2016 21:59 - noch keine Kommentare

Bundeszentralamt für Steuern: Kontenabrufersuchen stark gestiegen

Andrea Voßhoff kritisiert „Honigtopfprinzip“

[datensicherheit.de, 10.02.2016] Laut einer aktuellen Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, sind die Kontenabrufersuchen deutscher Behörden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Jahr 2015 abermals „deutlich angestiegen“. Seien es 2014 insgesamt noch 237.126 Kontenabrufersuchen gewesen, so sei deren Zahl 2015 um rund 27 Prozent auf 300.944 gestiegen.

Fragwürdige Verwendung der abgefragten Daten

Das Kontenabrufverfahren sei ein hervorragendes Beispiel für das sogenannte „Honigtopfprinzip“, so Voßhoff. Einmal erteilte hoheitliche Zugriffsbefugnisse auf personenbezogene Daten würden auf einen immer weiteren Kreis von Zugriffsberechtigten ausgedehnt. Gleichzeitig entferne sich oftmals auch die Verwendung der abgefragten Daten immer weiter von dem eigentlichen Zweck, für den der Zugriff originär eingerichtet worden sei. Im konkreten Fall sei der Kontenabruf nunmehr weit ab von der ursprünglichen Idee der Terrorismusbekämpfung bei der Erleichterung des zivilrechtlichen Inkassos angekommen.
2002 war das Kontenabrufverfahren für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Strafverfolgungsbehörden eingeführt worden, um Finanzströme des Terrorismus aufdecken zu helfen. Hierfür wurde eine zentrale Abrufmöglichkeit für die Daten aller Konteninhaber in Deutschland eingerichtet.
Ab 2005 wurden die Befugnisse zum Abruf erstmals auch auf das BZSt ausgeweitet, das aber auch für Finanzämter oder Sozialbehörden Kontenabrufe durchführen durfte. Seit 2013 sind laut der BfDI auch rund 4.700 Gerichtsvollzieher angeschlossen.

Risiko fehlerhafter Datenübermittlungen

Mit der aufgrund der erweiterten Zugriffsbefugnisse gestiegenen Zahl der Abrufersuchen steige gleichzeitig auch das Risiko für fehlerhafte Datenübermittlungen oder Personenverwechslungen, warnt Voßhoff. Für die hiervon Betroffenen könne das im Einzelfall äußerst unangenehme Folgen wie beispielsweise Kontensperrungen nach sich ziehen.
Voßhoff appelliert daher an den Gesetzgeber, sorgfältig zu prüfen „ob weit gestreute Abrufbefugnisse wie beim Kontenabrufverfahren wirklich zwingend erforderlich sind“. Zudem müssten bei den berechtigten Stellen Mechanismen installiert werden, um Fehler bei der Abfrage möglichst bereits von Anfang an auszuschließen.

Zum Hintergrund: Kontenabrufverfahren

Kontenabrufverfahren beziehen sich nach Angaben der BfDI auf sogenannte Kontenstammdaten wie Name und Geburtsdatum des Bankkunden sowie auf Anzahl und Nummern der bei der Bank geführten Konten. Konkrete Kontostände und -bewegungen würden im Rahmen des Kontenabrufs indes nicht bekannt. Der Betroffene sei grundsätzlich auf die Möglichkeit des Kontenabrufs vorab hinzuweisen und über dessen Durchführung zu benachrichtigen.



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