Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Dezember 18, 2025 0:10 - noch keine Kommentare
Modernisierung des Bundespolizeigesetzes: DAV artikuliert Lob und Kritik
Der DAV begrüßt den beabsichtigten Schutz des Mandatsgeheimnisses und einzelne Regelungen zu sogenannten V-Leuten
[datensicherheit.de, 18.12.2025] Laut einer aktuellen Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins e.V. (DAV) berät der Bundestag am 18. Dezember 2025 über die Modernisierung des „Bundespolizeigesetzes“ (BPolG). Der DAV begrüßt den beabsichtigten Schutz des Mandatsgeheimnisses und einzelne Regelungen zu sogenannten V-Leuten. Die geplanten Änderungen zur „Quellen-TKÜ“ sind nach Auffassung des DAV indes „zu weitgehend“.
Schutz von Berufsgeheimnisträgern begrüßt – Regelungen zu V-Leuten ambivalent bewertet
Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV, kommentiert: „Um mit den guten Nachrichten anzufangen: Der Entwurf zur Neufassung des BPolG beherzigt das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Schutzes von Berufsgeheimnisträgern – wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – und enthält einen umfassenden Schutz, wie er bereits im BKA-Gesetz besteht.“
- Ambivalent steht der DAV hingegen den Regelungen zu Vertrauenspersonen (V-Leuten) gegenüber: Es fehlten klare Anforderungen für die Auswahl bzw. den Ausschluss – ein klarer Rückschritt gegenüber dem Entwurf von 2024.
„Hier hätte es dringend Kriterien gebraucht, um zu vermeiden, dass der Staat seine Erkenntnisse aus zweifelhaften Quellen bezieht und damit auch Gefahr läuft, hinters Licht geführt zu werden“, moniert Ruge. Immerhin sei die Anregung des DAV, die „intime Beziehung“ zum Zweck der Informationsgewinnung um „vergleichbare engste persönliche Beziehungen“ zu ergänzen, in den Regierungsentwurf aufgenommen worden.
„Staatstrojaner“: Regelungen greifen zu stark in Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses ein
„Rechtliches Sorgenkind“ sei weiterhin die (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung: Die Regelungen für die Anordnung greifen nach Auffassung des DAV zu stark in die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses sowie der Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein.
- Der DAV fordert zudem den Gesetzgeber weiterhin auf, die richterliche Anordnung von Freiheitsentziehungen unter den Vorbehalt der Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu stellen:
„Für eine Schlechterstellung im Vergleich zum Strafverfahren ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich“, stellt Ruge abschließend klar.
Weitere Informationen zum Thema:
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