Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, Februar 12, 2021 22:15 - noch keine Kommentare
Bundespolizeigesetz: DAV sieht Licht und Schatten
Rechtsanwältin Lea Voigt, Vorsitzende des DAV-Ausschusses „Gefahrenabwehrrecht“, nimmt Stellung und warnt vor Folgen der Quellen-TKÜ
[datensicherheit.de, 12.02.2021] Rechtsanwältin Lea Voigt, Vorsitzende des Ausschusses „Gefahrenabwehrrecht“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV), geht in ihrer aktuellen Stellungnahme auf den am 12. Februar 2021 im Bundestag in erster Lesung behandelten Gesetzentwurf für eine Novelle des Bundespolizeigesetzes ein. Keinen Einzug in dieses Gesetz fanden demnach die Online-Durchsuchung und die biometrische Gesichtserkennung. Für bestimmte Straftaten solle jedoch die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) zugelassen werden.
Quellen-TKÜ: DAV sieht massive Gefahr für IT-Sicherheit
Voigt warnt namens des DAV: „Die Quellen-TKÜ ermöglicht ein Abhören von verschlüsselten Telefonverbindungen sowie die Überwachung anderer Formen Ende-zu-Ende-verschlüsselter elektronischer Kommunikation, etwa Messenger-Dienste. Dazu wird ein Programm (,Staatstrojaner‘) eingesetzt, das sich in den Übertragungsweg einschaltet und Daten abfängt, noch bevor sie verschlüsselt werden.“
Wegen des dafür erforderlichen heimlichen Vollzugriffs auf das Gerät liege darin „ein besonders erheblicher Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen“.
Daneben sei die Quellen-TKÜ eine „massive Gefahr für die IT-Sicherheit“: Der Staat betätige sich hierbei als Hacker und nutze Sicherheitslücken, für deren Schließung er eigentlich sorgen sollte – „und lässt damit sehenden Auges ein Einfallstor für Kriminelle offen“.
DAV begrüßt Abkehr von Online-Durchsuchung
Positiv hervorzuheben sei die Abkehr von der Online-Durchsuchung, also das heimliche Durchsuchen eines kompletten elektronischen Gerätes nach verdächtigen Daten. Je nach Beschaffenheit des hierfür eingesetzten Trojaners bestehe sogar die Möglichkeit, eingebaute Mikrofone und Kameras zu aktivieren und so auch die Umgebung des Geräts zu überwachen. „Eine umfassendere Überwachung einer Person ist kaum vorstellbar, weshalb der Gesetzgeber gut beraten ist, hier Zurückhaltung zu üben“, betont Voigt.
Auch die Nichtaufnahme der biometrischen Gesichtserkennung in den Kanon der bundespolizeilichen Maßnahmen sei zu begrüßen. „Bereits zum umstrittenen Pilotprojekt am Bahnhof Berlin-Südkreuz hatte der DAV massive Kritik geäußert.“
Wenn massenhaft Gesichter von unbescholtenen Bürgern gescannt werden, liege darin ein „schwerer Grundrechtseingriff“. Die Möglichkeit, sich anonym im Öffentlichen Raum zu bewegen, werde grundlegend in Frage gestellt. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage geschaffen werden könnte, welche „den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an einen derart umfassenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung entspricht“, so Voigt.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 21.10.2020
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