Aktuelles - geschrieben von dp am Freitag, September 2, 2011 22:14 - noch keine Kommentare
Würdigung und Forderung nach Erweiterung: Zwei Jahre Informationspflichten bei Datenpannen
Peter Schaar fordert Einbeziehung staatliche Stellen in die Meldepflicht
[datensicherheit.de, 02.09.2011] Zum zweijährigen Bestehen der Informationspflicht bei Datenschutzpannen zeigt sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar zufrieden mit der neuen Regelung, fordert aber deren Erstreckung auf staatliche Stellen:
Die Schaffung einer Informationspflicht bei Datenschutzpannen sei richtiger Schritt. Die Publizitätspflicht motiviere die verantwortlichen Stellen, mehr für die Datensicherheit und den Datenschutz zu tun, und versetze die Betroffenen in die Lage, negative Konsequenzen rechtzeitig abzuwenden sowie Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Leider sei der Gesetzgeber auf halber Strecke stehen geblieben, indem er staatliche Stellen von der allgemeinen Informationspflicht bei Datenschutzpannen ausgenommen habe, so Schaar.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gesetz bei Datenschutzverstößen öffentlicher und privater Stellen unterschiedliche Maßstäbe anlege. Dabei bestehe weiterer Nachbesserungsbedarf. Nach einer bundesweiten Erhebung seien den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in den ersten 18 Monaten nach Inkrafttreten der Informationspflichten fast 90 Fälle gemeldet worden. In der überwiegenden Zahl habe es sich um den Diebstahl oder Verlust von mobilen Datenträgern, wie Notebooks und USB-Sticks, oder um Fehlversendungen von E-Mails und Briefen gehandelt. Daneben habe es Fälle des Ausspähens von Bankdaten (Skimming) und Datenverluste durch Hacking gegeben. Betroffen gewesen seien in aller Regel Bankverbindungs- und Kreditkartendaten, zum Teil aber auch besonders sensible Daten, wie Gesundheitsdaten.
Die Anzahl der bundesweit gemeldeten Fälle belege laut Schaar, dass die Informationspflicht bei Datenschutzpannen von den verantwortlichen Stellen ernst genommen werde. Dennoch gehe er von einer hohen Dunkelziffer nicht gemeldeter Vorfälle aus. Häufig sei auch die Kommunikation der verantwortlichen Stellen gegenüber der Öffentlichkeit und den Datenschutzbehörden noch stark verbesserungsbedürftig.
Seit dem 1. September 2009 müssen nicht-öffentliche Stellen und ihnen gleich gestellte öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen gravierende Datenschutzpannen der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen sowie die Betroffenen informieren und ihnen Handlungsempfehlungen unterbreiten. § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes sieht eine solche Informationspflicht vor, wenn sensible personenbezogene Daten unrechtmäßig in die Hände Dritter gelangt sind und schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Betroffenen drohen. Bei einem Verstoß gegen § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes droht ein Bußgeld von bis zu dreihunderttausend Euro oder sogar mehr.
Weitere Informationen zum Thema:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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