Aktuelles, Experten - geschrieben von cp am Dienstag, Juli 9, 2013 17:27 - noch keine Kommentare
Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Europäischer Gerichtshof zieht umstrittene Richtlinie in Zweifel
Anhörung zu Klagen gegen die Vollüberwachung sämtlicher Bürger
[datensicherheit.de, 09.07.2013] Der Europäische Gerichtshof hat heute mit großem Medieninteresse eine Anhörung über die Vorratsdatenspeicherung abgehalten. Dabei ging es um Klagen gegen die umstrittene Richtlinie zur Vollüberwachung sämtlicher Bürger seitens der irischen NGO „Digital Rights Ireland“ und Bedenken des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes.
Stellung zur Vorratsdatenspeicherung nahmen unter anderem Vertreter aus Italien, Spanien und England. Keinem der Befürworter sei es gelunge überzeugende Argumente für die Richtlinie vorzubringen. Die Argumentation ließe erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit aufkommen. Die Rückfragen des Gerichts konnten oftmals nicht oder nur ausweichend beantwortet werden.
Die Gegner der Überwachung verwiesen auf den Umstand, daß es bis heute keine Statistik gebe, die die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung beweise. Auch der EU-Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx brachte erhebliche Bedenken gegen das Speichern der Telefon- und Internetverbindungsdaten vor.
„Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zu Recht aufgehoben. Durch die jüngeren Entwicklungen ist noch deutlicher geworden, dass eine politische Abkehr auf EU-Ebene von der bisherigen Datenspeicherungsagenda dringend geboten ist“, so Dennis Romberg von Digitalcourage.
Der EuGH habe in mehrmaligen Nachfragen auch die Umsetzung der Richtlinie bemängelt. „Die Vorratsdatenspeicherung ist bei ihrer Verabschiedung gar nicht auf ihre Verträglichkeit mit der EU-Menschenrechtscharta geprüft wurde“, sagt Kai-Uwe Steffens vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Dass man dies den umsetzenden Mitgliedstaaten überlässt, gleichzeitig aber deren Verfassungsgerichten keinen direkten Einfluss auf die Richtlinie zugesteht, zeigt allein schon die Notwendigkeit, die Richtline sofort aufzuheben.“
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