Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, Juni 26, 2018 22:11 - noch keine Kommentare
Öffentlicher Raum: Überwachung nur auf höchstem Schutzniveau
TÜV SÜD nimmt Stellung zur Videoüberwachung im Kontext der DSGVO und des BDSG-neu
[datensicherheit.de, 26.06.2018] Der TÜV SÜD führt in einer aktuellen Stellungnahme aus, dass die Überwachung von Räumen und Plätzen mittels Videoüberwachung ein Thema ist, „das in der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur am Rande geregelt wird“. Vielmehr sollten die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst Vorschriften für die elektronische Überwachung erlassen. Die DSGVO, als seit dem 25. Mai 2018 europaweit anwendbares Recht, schreibe in Artikel 35, Absatz 3 lit. c) allerdings vor, dass bei „einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume“ eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig und erforderlich sei.
Schutz des Öffentlichen Raums als besonders wichtiges Interesse
In Deutschland sei die Videoüberwachung in § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) festgelegt worden. Die größte Änderung zur bisher bestehenden Regelung finde sich in Absatz 1: Darin lege das BDSG-neu fest, dass öffentlich zugängliche großflächige Anlagen oder Einrichtungen wie öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe sowie Einkaufszentren, Sportstätten und Veranstaltungsorte zum Schutz der Menschen überwacht werden dürften, der Schutz von sich dort aufhaltenden Personen aber besonders beachtet werden müsse.
Der deutsche Gesetzgeber stelle also die Sicherheitsbelange und den Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit dieser Personen als ein besonders wichtiges Interesse dar. Infolge der Anschläge in Deutschland im Sommer 2016 sei diese Bestimmung de facto bereits seit Mai 2017 durch das sog. Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gültig, welches das bisherige Bundesdatenschutzgesetz geändert habe.
Expliziter Hinweis auf Videoüberwachung erforderlich
Grundsätzlich sei die Überwachung von öffentlichen Räumen aber nur dann zulässig, wenn ihr keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Dann dürften Orte zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts und wenn die Datengewinnung für einen konkret festgelegten Zweck und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nötig ist, überwacht werden. Absatz 2 BDSG-neu schreibe vor, dass die Tatsache, dass eine Beobachtung durchgeführt wird, sowie die für die Überwachung verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen gekennzeichnet werden müssten.
Die gewonnenen Daten dürften dann nur zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden. Ist der Zweck erreicht oder stehen schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen, müssten die Daten unverzüglich gelöscht werden.
Überwachung des Öffentlichen Raums nur auf höchstem Schutzniveau!
Wenn gesetzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, könne man davon ausgehen, dass die technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit dem höchsten Niveau entsprechend dem sogenannten Stand der Technik genügen müssten.
Insbesondere sollte gemäß Artikel 32 Absatz 4 der privilegierte Zugriff auf die gespeicherten Video-Daten, z.B. durch Administratoren, am besten überhaupt nicht möglich sein. Beispielsweise sei dies mit der „Sealed-Cloud-Technologie“ von Uniscon „bereits etablierter Stand der Technik“. Mit dieser patentierten Technologie könne die verantwortliche Stelle sogar noch einen Schritt weitergehen: Die Videoüberwachung lasse sich so gestalten, „dass Daten, die ohne Anlass erfasst wurden, sofort in eine versiegelte Cloud gebracht werden, wo sie für niemanden zugänglich sind“. Erst bei einem berechtigten Anlass könnten diese Daten aus der „Sealed Cloud“ ausgeführt werden – z.B. mittels eines Vier- oder Sechs-Augen-Prinzips. So sei sichergestellt, dass nur Auskunftsersuchen mit juristischer Rechtfertigung gemäß dem entsprechenden Anlass beantwortet werden könnten.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 06.12.2017
Digitalcourage kritisiert Videoüberwachung auf Bahnhöfen und Toiletten
datensicherheit.de, 02.03.2017
Videoüberwachung: Grenzen der Zulässigkeit und Beaufsichtigung
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