Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, November 3, 2017 18:05 - noch keine Kommentare
Rheinland-Pfalz: Informationsfreiheit erhält Verfassungsrang
Entscheidung des Landes-Verfassungsgerichtshofs auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts
[datensicherheit.de, 03.11.2017] Laut einer aktuellen Meldung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) erhält die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz Verfassungsrang – die diesbezügliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz folge damit der Linie des Bundesverfassungsgerichts.
Das Recht sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat demnach mit Beschluss vom 3. November 2017 die Position des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen und entschieden, dass der Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz Verfassungsrang zukommt.
Zwar habe der VGH die anhängige Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, doch hätten die Richterinnen und Richter in ihrem ersten Leitsatz hervorgehoben, dass in den Fällen, in denen der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von Informationsquellen normiert hat – wie im Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz für amtliche Informationen und Umweltinformationen -, in diesem Umfang der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Landesverfassung eröffnet sei, d.h. das Recht sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Datenschutzfreundlichere Interpretation des Landestransparenzgesetzes gewünscht
Der LfDI RLP, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, begrüßt nach eigenen Angaben diesen Aspekt der Entscheidung: „Mit diesem Beschluss erhält das Recht auf Informationszugang insoweit Rückenwind, als nun für alle öffentlichen Stellen in Rheinland-Pfalz, die bei der täglichen Beantwortung von Anfragen eine Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen treffen müssen, klargestellt wurde, dass dem Recht auf Informationszugang Verfassungsrang zukommt. Aus Sicht des Datenschutzes hätte ich mir an anderer Stelle eine datenschutzfreundlichere Interpretation des Landestransparenzgesetzes gewünscht, doch schafft der heutige Beschluss des VGH hier Klarheit.“
Kein Recht auf anonyme Antragstellung
Aus datenschutzrechtlicher Perspektive sehe der Verfassungsgerichtshof in der Verpflichtung zur Offenbarung der Identität der antragstellenden Person keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da es sich nach Meinung des Gerichtes lediglich um eine Obliegenheit handele.
Die antragstellende Person werde nicht gezwungen, ihre personenbezogenen Daten zu offenbaren. Komme die antragstellende Person dieser Obliegenheit nach, erweitere sie ihre derzeitige Rechtsposition und erhalte einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Konkret bedeutet das laut LfDI RLP, dass der VGH dem Recht auf anonyme Antragstellung – wie es nach dem alten Landesinformationsfreiheitsgesetz möglich war – eine Absage erteilt hat.
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