Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Sonntag, Juli 17, 2016 17:20 - noch keine Kommentare
Verfassungsänderung: Hamburgs Datenschutzbehörde künftig autonom
Besondere Stellung außerhalb der senatsunmittelbaren Verwaltung – ohne organisatorische Anbindung an aufsichtführende Stelle
[datensicherheit.de, 17.07.2016] Laut einer Meldung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat die Hamburgische Bürgerschaft am 14. Juli 2016 die Hamburgische Landesverfassung geändert und die Selbständigkeit des HmbBfDI auf der „höchsten Ebene des Landesrechts“ verankert. Die damit verbundene besondere Stellung außerhalb der senatsunmittelbaren Verwaltung (ohne eine organisatorische Anbindung an eine aufsichtführende Stelle) werde die nach Maßgabe des EU-Rechts zu schaffende „völlige Unabhängigkeit“ des Amtes künftig „in beispielhafter Weise“ umsetzen.
Existenz der Informationsfreiheit von der Verfassung geschützt
Neben der umfassenden rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzes werde durch die Verfassungsänderung zudem das Informationsfreiheitsrecht in Hamburg institutionell gewährleistet. Damit gehe Hamburg, das mit seinem Transparenzgesetz bereits eine Vorreiterrolle übernommen habe, einen weiteren Schritt voran – die Existenz der Informationsfreiheit werde künftig von der Verfassung selbst geschützt und könne nicht mehr durch einfaches Gesetzesrecht beseitigt werden.
Bessere personelle Ausstattung der Behörde gefordert
Angesichts der massiven Herausforderungen des Grundrechts auf Datenschutz durch die Digitalisierung von Gesellschaft und Staat stelle diese neue Bestimmung eine „wichtige Modernisierung der Verfassung mit richtungsweisender Bedeutung“ dar, betont der HmbBfDI, Johannes Caspar.
Damit werde dem Amt nicht nur ein stärkeres Gewicht bei der aufsichtsbehördlichen Kontrolle verantwortlicher Stellen verliehen, sondern auch ein Mehr an Verantwortung beim Schutz der digitalen Grundrechte. Gleichzeitig führe die Schaffung von zentralen Ernennungs-, Frage- und Kontrollrechten der Bürgerschaft zu einer Intensivierung der demokratischen Legitimation und der Transparenz des Amtes.
Nach der rechtlichen und organisatorischen Verselbständigung des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelte es nun, eine bessere personelle Ausstattung der Behörde als materielle Basis für eine unabhängige Amtsführung zu schaffen, so Caspar.
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