Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Juni 29, 2017 21:52 - ein Kommentar
Vorratsdatenspeicherung: Nicht nur Aussetzen, sondern aufheben
Digitalcourage und Bündnispartner fordern, Aufhebungsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu verabschieden
[datensicherheit.de, 29.06.2017] Zwei Tage bevor die Vorratsdatenspeicherung wirksam werden sollte, hat die Bundesnetzagentur (BnetzA) die Anwendung dieses Gesetzes faktisch ausgesetzt: Am Morgen des 29. Juni 2017 gab die BnetzA bekannt, dass Provider nicht bestraft werden, wenn sie nicht speichern. Damit wurde auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW reagiert, das einen Münchner Provider von der Speicherpflicht befreit hat. Der Digitalcourage e.V. fordert nun gemeinsam mit anderen Organisationen, dass die „Große Koalition“ die Vorratsdatenspeicherung mit einem Aufhebungsgesetz politisch beendet.
Protest-Bündnis mit konkreten Forderungen
Konkret gefordert werden:
- die Aufhebung des aktuellen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung,
- ein europaweites Verbot der Vorratsdatenspeicherung und
- ein verbindliches Versprechen der Provider, die aktuelle Regelung nicht umzusetzen.
Im Protest-Bündnis sind nach Angaben von Digitalcourage unter anderem:
- die Deutsche Vereinigung für Datenschutz,
- die Humanistische Union,
- die Deutsche Aids-Hilfe,
- die Freie Ärzteschaft,
- die Internationale Liga für Menschenrechte,
- der E-Mail-Anbieter mailbox.org,
- das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung und
- der Arbeitskreis gegen Vorratsdatenspeicherung.
Mehrere Bundestagsabgeordnete (Grüne, LINKE und SPD) wollen sich demnach mit den Protestierenden treffen.
Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung werde trotz Entscheidung der BNetzA am 1. Juli 2017 in Kraft treten – geändert habe sich nur, dass die Provider straffrei blieben, wenn sie nicht speichern.
Einige Anbieter hätten bereits angekündigt, vorläufig nicht zu speichern, unter anderem die Telekom und Telefonica. Die Bürger seien damit weiter der Unsicherheit durch die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt, denn sie hätten keine rechtliche Sicherheit, sondern nur das Wort ihrer Dienste-Anbieter, ob sie speichern oder eben nicht.
Anlasslose Speicherung „nicht mit der EU-Grundrechtscharta“ vereinbar
Das aktuelle Urteil des OVG NRW schließe an eine Reihe anderer Urteile an: Bereits 2010 hätten die Verfassungsrichter in Karlsruhe das damalige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für „grundrechtswidrig und nichtig“ erklärt; 2014 sei der EuGH zu dem Schluss gekommen, dass anlasslose Speicherung „nicht mit der EU-Grundrechtscharta“ vereinbar sei.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 27.06.2017
Kanon singend gegen die Vorratsdatenspeicherung protestieren
ein Kommentar
Bernd Waldmüller
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