Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, Oktober 1, 2024 16:53 - noch keine Kommentare
BKA II: Bundesverfassungsgericht hat laut DAV wichtige Grenzen gesetzt
Das BVerfG hat Teile des BKA-Gesetzes am 1. Oktober 2024 für verfassungswidrig erklärt
[datensicherheit.de, 01.10.2024] Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Teile des BKA-Gesetzes am 1. Oktober 2024 für verfassungswidrig erklärt. Betroffen sind demnach die Überwachung von Kontaktpersonen und die Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt nach eigenen Angaben „das Signal an den Gesetzgeber, dass das Grundgesetz einer uferlosen Datensammlung Grenzen setzt“.
Innerhalb des BKA-Informationssystems hat das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Der erste Teil der Karlsruher Kritik betreffe die heimliche Überwachung sogenannter Kontaktpersonen. Darunter sei eine Person zu verstehen, welche eine andere Person kennt, „die ihrerseits eine Straftat begehen will“. Das BVerfG habe zu Recht entschieden, dass es bei so umfassenden Befugnissen zur Überwachung und Datenspeicherung höhere Anforderungen an die Nähe zur Gefahr brauche. Mit der bisherigen Regelung könne jede Kontaktperson – auch Rechtsanwälte – welche mit vermeintlichen oder tatsächlichen Gefährdern zu tun hätten, Ziel weitreichender Überwachungsmaßnahmen werden.
Der zweite Kritikpunkt betreffe die Regelungen zur Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten von Verurteilten, Beschuldigten und Verdächtigen. Innerhalb des Informationssystems des Bundeskriminalamts (BKA) habe das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Anders sehe es bei der (geplanten) Zusammenführung polizeilicher Datenbanken zu einer gemeinsamen Datenplattform von Bund und Ländern aus: Hierzu fehle es laut BVerfG an klaren Regelungen zu Speicherschwelle, -zweck und -dauer.
Bundesinnenministerium plante Zusammenführung aller für das BKA verfügbaren polizeilichen Daten
„Dies ist besonders brisant, da das Bundesinnenministerium jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, der eine Zusammenführung aller für das BKA verfügbaren polizeilichen Daten vorsieht und damit noch weit über die bisherigen Regelungen hinausgeht“, moniert Rechtsanwältin Lea Voigt, Vorsitzende des DAV-Ausschusses „Recht der Inneren Sicherheit“. Sie führt weiter aus: „Schon die aktuellen Regelungen sind mit der Verfassung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss im Lichte dieses Urteils seine Reformbestrebungen sofort einstellen. Bevor weitere Datenbestände zusammengeführt werden, bedarf es einer Diskussion darüber, wie polizeiliche Datenspeicherung verfassungskonform ausgestaltet werden kann.“
Obwohl schon die letzte BKAG-Reform großer Kritik ausgesetzt gewesen sei, hätten erst mit einer erneuten Verfassungsbeschwerde der Überwachung durch die Polizei grundrechtlich gebotene Grenzen gesetzt werden können. Es sei verdienstvoll, dass auch Rechtsanwälte als Kläger diesen Weg beschritten hätten. „Noch besser wäre es aber, wenn der Gesetzgeber selbst mehr Wert darauf legen würde, sich in den Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen zu bewegen“, betont Voigt und rät abschließend: „Auch insofern sollte das heute verkündete Urteil der ,Ampel’ eine Mahnung sein!“
Weitere Informationen zum Thema:
Bundesverfassungsgericht, 01.10.2024
Einzelne gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG) und Datenspeicherung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG) sind in Teilen verfassungswidrig / Urteil vom 01. Oktober 2024 / 1 BvR 1160/19
datensicherheit.de, 01.10.2024
BKA-II Entscheidung: BfDI begrüßt Klarheit für geplante Modernisierung polizeilicher Computersysteme / Urteil vom 1. Oktober 2024 enthält entscheidende Aussagen für polizeilichen Informationsverbund – laut BfDi bleibt Handlungsfähigkeit sichergestellt
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