Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Samstag, Februar 20, 2021 15:19 - noch keine Kommentare
Erheblichkeitsschwelle für DSGVO-Schadensersatzansprüche: EuGH muss Frage abschließend klären
Bundesverfassungsgericht hat in kürzlich bekanntgewordenem Beschluss Zuständigkeit des EuGH betont
[datensicherheit.de, 20.02.2021] Laut einer aktuellen Meldung der Kanzlei LATHAM & WATKINS LLP hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem kürzlich bekanntgewordenen Beschluss klargestellt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage nach einer sogenannten Erheblichkeitsschwelle für DSGVO-Schadensersatzansprüche abschließend zu klären hat (Beschluss vom 14. Januar 2021, 1 BvR 2853/19).
Amtsgericht Goslar zu Unrecht davon abgesehen, dem EuGH Frage der Erheblichkeitsschwelle zur Vorabentscheidung vorzulegen
Mit diesem Beschluss habe das BVerfG ein Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. September 2019 aufgehoben. In diesem Urteil sei es um den unrechtmäßigen Versand einer Werbe-E-Mail gegangen:
„Das Amtsgericht hatte dem Kläger Schadensersatz verwehrt, da die von ihm erlittene Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten habe. Der Kläger erhob Verfassungsbeschwerde.“
Dieser habe argumentiert, „das Amtsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem EuGH die Frage der Erheblichkeitsschwelle für DSGVo-Schadensersatzansprüche zur Vorabentscheidung vorzulegen“.
Geringfügige Beeinträchtigung zum Anlass genommen, fehlende Anrufung des EuGH zu rügen
„Es ist bemerkenswert, dass die Verfassungsrichter eine derart geringfügige Beeinträchtigung zum Anlass nehmen, eine fehlende Anrufung des EuGH zu rügen“, sagt Latham-Partner und Datenschutzexperte Tim Wybitul. Damit könne der EuGH wohl demnächst die sehr umstrittene Frage nach der Erheblichkeitsschwelle bei Schäden wegen Datenschutzverletzungen klären.
Diese Entscheidung hat laut Wybitul „erhebliche Folgen für die Praxis“. Der EuGH werde auch die Frage beantworten müssen, ob der europäische Gesetzgeber mit Art. 82 DSGVo tatsächlich in das deutsche Deliktsrecht eingreifen wollte. Dort sei nämlich seit jeher festgeschrieben, dass ein immaterieller Schaden eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten müsse, wenn er Schadensersatz in Geld begründen soll.
Wybitul erläutert: „Die Entscheidung des BVerfG ändert nichts an der Darlegungs- und Beweislast bei Datenschutz-Schadensersatzklagen. Das betrifft etwa den Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVo und die Kausalität zwischen Datenschutzverletzung und behauptetem Schaden.“ In Verfahren nach Art. 82 DSGVo blieben beklagten Unternehmen damit weiterhin Möglichkeiten für eine effektive Verteidigung.
Weitere Informationen zum Thema:
LATHAM & WATKINS LLP
Latham DSGVO-Schadensersatztabelle
datensicherheit.de, 20.01.2021
DSGVO: Schadensersatztabelle gibt Überblick über aktuelle Urteile und Schadenssummen / Latham DSGVO-Schadensersatztabelle online verfügbar
[datensicherheit.de, 16.10.2019
Datenschutzbehörden stellen neuen Bußgeldkatalog offiziell vor / Neue Risiken für Unternehmen und Vorstände
datensicherheit.de, 15.08.2019
Datenschutz: Latham & Watkins rät Unternehmen zu guter Vorbereitung / Viele Unternehmen haben bislang angenommen, deutsche Behörden würden mit hohen Bußgeldern beim Datenschutz nicht Ernst machen
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