Experten - geschrieben von cp am Freitag, Januar 29, 2021 15:50 - noch keine Kommentare
JI-Richtlinie: BfDI kritisiert 1.000 Tage ohne Umsetzung
Geregelt wird der durch Behörden einzuhaltene Datenschutz bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung
[datensicherheit.de, 29.01.2021] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, fordert von der Bundesregierung die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2016/680 (JI-Richtlinie) in nationales Recht. Sie regelt den durch Behörden einzuhaltenden Datenschutz bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Gemäß Richtlinie müssen die Datenschutzaufsichtsbehörden in nationalen Gesetzen zwingend eine Anordnungskompetenz gegenüber diesen Behörden erhalten.
Kritik des BFDI
BfDI Ulrich Kelber kritisiert die Verzögerung durch den Gesetzgeber: „Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, alle notwendigen Gesetze bis zum 6. Mai 2018 zu erlassen. Deutschland überschreitet diese Frist heute um 1.000 Tage. Ich kann Datenschutzverstöße bei Bundespolizei und Zollfahndung nur beanstanden. Ohne nationale Gesetze fehlen mir wirksame Durchsetzungsbefugnisse. Das untergräbt die demokratische Legitimation der Datenschutzaufsicht und der Strafverfolgungsbehörden gleichzeitig. Hier muss der Gesetzgeber sofort handeln.“
Im Frühjahr 2020 hatte der BfDI zwar den Entwurf eines neuen Bundespolizeigesetzes erhalten. Dieser gelangte jedoch nicht in den Bundestag. Das Zollfahndungsdienstegesetz wurde umfassend überarbeitet, vom Bundespräsidenten aber noch nicht gezeichnet. Der Gesetzgeber hätte stattdessen auch eine Änderung im 3. Teil des Bundesdatenschutzgesetzes vornehmen können, um die Regelungen nicht für jede Behörde in Fachgesetzen wiederholen zu müssen. Immerhin wurde die JI-Richtlinie für den Bereich des Bundeskriminalamtes (BKA) grundsätzlich umgesetzt. Im BKA-Gesetz ist geregelt, dass der BfDI geeignete (Abhilfe-)Maßnahmen anordnen kann, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. Anordnungsbefugnisse fehlen dem BfDI neben der Bundespolizei und der Zollfahndung im Übrigen auch im Bereich der Nachrichtendienste.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 15.01.2021
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