Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, August 8, 2025 8:49 - noch keine Kommentare
Staatstrojaner-Einsatz wird eingeschränkt: Digitalcourage meldet Erfolg vor Bundesverfassungsgericht
Die vom Digitalcourage e.V. initiierte und von zahlreichen Menschen unterstützte Verfassungsbeschwerde wird nach dem BVerfG-Urteil vom 7. August 2025 weitreichende Folgen für staatliche Überwachungsbefugnisse haben
[datensicherheit.de, 08.08.2025] Der Digitalcourage e.V. hat nach eigenen Angaben „erneut Rechtsgeschichte geschrieben“ – das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 7. August 2025 entschieden, den Einsatz sogenannter Staatstrojaner deutlich zu begrenzen. Damit sei eine von Digitalcourage initiierte und von zahlreichen Menschen unterstützte Verfassungsbeschwerde erfolgreich – „mit weitreichenden Folgen für staatliche Überwachungsbefugnisse“.
Digitalcourage sieht Eingriff in Grundrechte in Teilen gestoppt
Das höchste deutsche Gericht hat zugleich über zwei Verfassungsbeschwerden von Digitalcourage entschieden. „Die umstrittenen Überwachungsbefugnisse im Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen erklärte das Gericht für grundrechtskonform. Die Klage gegen den ,Staatstrojaner’ dagegen hatte Erfolg.“
- padeluun, Mitbeschwerdeführer, kommentiert: „Ich freue mich, dass der Einsatz von ,Staatstrojanern’ jetzt eingeschränkt wurde. Das Gesetz wurde in Teilen für nichtig erklärt, der Straftatenkatalog stark begrenzt. Unsere Grundrechte wurden geschärft – und damit gestärkt!“
Der BVerfG-Beschluss ziehe eine klare Grenze: „Staatstrojaner“ dürften künftig nur noch bei besonders schweren Straftaten eingesetzt werden. Für Delikte mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren erklärte das Gericht demnach den Einsatz für verfassungswidrig – auch rückwirkend.
Einsatz von Späh-Software massiver Grundrechtseingriff
Darüber hinaus sei die Online-Duchsuchung von Smartphones und Computern teilweise nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar – sie dürfe indes bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden.
- Begründet werde die Entscheidung mit der Schwere des Eingriffs sowohl in das Post- und Fernmeldegeheimnis als auch in das IT-System-Grundrecht. Das BVerfG erkenne an, dass es sich beim Einsatz solcher Späh-Software um einen massiven Grundrechtseingriff handelt.
„Ausgehend von dem sehr hohen Eingriffsgewicht“, so das BVerfG, müsse die Maßnahme auf besonders schwerwiegende Fälle beschränkt bleiben.
Überwachung von IT-Systemen nur noch beim Verdacht wirklich schwerwiegender Delikte
Prof. Dr. Frank Braun, einer der beiden Prozessbevollmächtigten der Beschwerde gegen den „Staatstrojaner“, sieht in dem Beschluss ebenfalls eine Klarstellung mit Signalwirkung:
- „Konsequent wurden entsprechende Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und neue klare Maßgaben zur Beurteilung der Schwere von Straftaten verbindlich festgelegt.“
Damit werde nun gewährleistet, „dass IT-Systeme nur noch beim Verdacht wirklich schwerwiegender Delikte von staatlichen Ermittlern gekapert werden. Und auch wird verhindert, dass uns der Gesetzgeber künftig weiterhin ‚Alltagskriminalität‘ als ‚schwere Straftaten‘ verkauft und eingriffsermächtigende Straftatenkataloge durch die gesetzgeberische Hintertür stetig ausweitet, wie dies seit Jahren zu beobachten ist.“
Zukunftsweisende Entscheidung – doch zentraler Kritikpunkt bleibt
Der zweite Prozessbevollmächtigte, Prof. Dr. Jan Dirk Roggenkamp, sieht den vorliegenden Beschluss als wichtigen Teilerfolg: „Das heimliche Auslesen von ,Smartphone und Co.‘ ist ein heftiger Eingriff in Grundrechte. Die vom BVerfG vorgenommenen Einschränkungen sind richtig und wichtig.“
- Rena Tangens, politische Geschäftsführerin von Digitalcourage und ebenfalls Beschwerdeführerin, zeigt sich über den Erfolg erfreut, indes merkt sie aber an: „Ein zentraler Kritikpunkt bleibt: Das Gericht hat sich nicht mit der grundsätzlichen Problematik von ,Staatstrojanern’ befasst.“
Sie erläutert: „Denn um ,Staatstrojaner’ einzusetzen, müssen Sicherheitslücken ausgenutzt werden – und diese Schwachstellen gefährden die IT-Sicherheit von uns allen. Statt diese zu melden und zu schließen, hält der Staat sie offen, um sie selbst zu nutzen.“
„Staatstrojaner“ – begrenzter Nutzen bei enormen Risiko für alle
Der Nutzen von „Staatstrojanern“ sei sehr begrenzt, das Risiko jedoch enorm. Durch solche Schwachstellen seien Angriffe auf unsere Endgeräte oder Kritische Infrastrukturen (KRITIS) möglich.
- „Ein Staat, der Sicherheit für seine Bürgerinnen und Bürger will, muss solche Sicherheitslücken den Herstellern melden, damit sie geschlossen werden!“, betont Tangens.
Trotzdem gebe der Beschluss des BVerfG Anlass zur Freude, denn diese Entscheidung werde unmittelbare Auswirkungen auch auf laufende Gesetzgebungsverfahren haben.
Digitalcourage würde wieder vor Gericht ziehen
Der aktuelle Entwurf für ein neues Bundespolizeigesetz sehe etwa vor, dass Personen präventiv mit „Staatstrojanern“ überwacht werden dürften, um Gefahren abzuwehren – auch wenn „noch kein Tatverdacht begründet ist“.
- Die Vorgaben des BVerfG stehen dem laut Digitalcourage klar entgegen.
Digitalcourage werde dies weiter wachsam beobachten. „Wenn die Politik aus der heutigen Entscheidung nicht lernt und weiter Gesetze beschließt, die nicht verfassungskonform sind, wird Digitalcourage wieder vor Gericht ziehen. Wer unsere Freiheit angreift, muss mit Widerstand rechnen!“, unterstreicht Tangens abschließend.
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digitalcourage
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