Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Mai 23, 2024 18:34 - noch keine Kommentare
Zur Durchsetzung der BfDI-Kontrollbefugnisse Klage gegen Bundesnachrichtendienst erhoben
Dem BfDI wird vom BND Einsicht in Unterlagen verwehrt
[datensicherheit.de, 23.05.2024] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI hat nach eigenen Angaben den Bundesnachrichtendienst (BND) verklagt: Demnach hat der BfDI vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den BND zur Durchsetzung seiner Kontrollbefugnisse erhoben. Dem BfDI werde vom BND die Einsicht in Unterlagen verwehrt, welche dem Einsichtsrecht des BfDI zur Durchführung seiner Kontrolle unterlägen und für diese unbedingt notwendig seien. Dieses Vorgehen habe der BfDI bereits zuvor erfolglos beanstandet.
![bfdi-professor-ulrich-kelber](https://www.datensicherheit.de/wp-content/uploads/bfdi-professor-ulrich-kelber-600-400.jpg)
Foto: Bundesregierung/Kugler
Prof. Ulrich Kelber: Aus Sicht des BfDI würde eine effektivere Kontrolle der Nachrichtendienste deren wichtige Arbeit auch zusätzlich legitimieren!
Verfassungsgerichtlich zugesprochene BfDI-Kompensationsfunktion für unwissend betroffene Personen darf nicht länger ins Leere laufen
„Oft arbeiten wir gut mit den Nachrichtendiensten des Bundes zusammen und Hinweise von uns werden zum Anlass für Änderungen genommen. Leider stellen wir aber auch fest, dass bei Meinungsverschiedenheiten unsere gesetzlich vorgesehenen Beanstandungen unberücksichtigt bleiben“, erläutert der BfDI, Prof. Ulrich Kelber.
Dabei sei regelmäßig nicht nachvollziehbar, warum einer Beanstandung nicht Folge geleistet werde. „Es kann nicht sein, dass die dem BfDI verfassungsgerichtlich zugesprochene Kompensationsfunktion für unwissend betroffene Personen so ins Leere läuft.“ Zusätzlich gelte, so Professor Kelber: „Die endgültige Entscheidung, ob eine Datenverarbeitung rechtmäßig durch einen Nachrichtendienst des Bundes erfolgt, sollte nicht der abschließenden Wertung der Bundesregierung, sondern einem Gericht zustehen.“
BfDI muss aktiv werden, wenn datenschutzrechtlich relevante Verstöße etwa gegen das Bundesnachrichtendienstgesetz festgestellt werden
Der BfDI habe derzeit nur die Möglichkeit nicht durchsetzbare Beanstandungen gegenüber dem Bundeskanzleramt als für den BND zuständigem Ministerium auszusprechen. Ähnliches gelte für das Bundesamt für Verfassungsschutz und das fachlich zuständige Bundesinnenministerium. Dies geschehe dann, „wenn der BfDI datenschutzrechtlich relevante Verstöße etwa gegen das Bundesnachrichtendienstgesetz feststellt“.
Durch die verweigerte Einsichtnahme greife der BND in die Unabhängigkeit des BfDI ein, „indem er für sich in Anspruch nimmt, über die notwendigen Grundlagen, den Umfang und Inhalt der Kontrolle entscheiden zu wollen“. Die in der Folge ausgesprochene Beanstandung des BfDI sei durch das Bundeskanzleramt – wie schon in anderen Fällen zuvor – unberücksichtigt geblieben.
Der BfDI ist das Kontrollorgan mit der objektiv rechtlich umfassendsten Kontrollzuständigkeit gegenüber dem BND
Im vorliegenden dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fall könne der BfDI die ihm zustehenden Einsichtsrechte einklagen. „In den Fällen, in denen er eine rechtswidrige Datenverarbeitung beanstandet, ist dies nicht möglich.“ Der BfDI kritisiert laut Professor Kelber schon lange, dass ihm kein durchsetzbares Anordnungsrecht zusteht, welches eine effektivere Nachrichtendienstkontrolle möglich machen würde. „Nur mithilfe von Anordnungsrechten könnten Missstände zeitnah abgestellt oder der Gerichtsbarkeit zugeführt werden.“
Für den BfDI als das Kontrollorgan mit der objektiv rechtlich umfassendsten Kontrollzuständigkeit über den BND sei ein Anordnungsrecht daher von zentraler Bedeutung. Aus Sicht des BfDI würde eine effektivere Kontrolle der Nachrichtendienste deren wichtige Arbeit auch zusätzlich legitimieren. Die Anordnungen des BfDI könnten dabei natürlich durch die betroffenen Nachrichtendienste vor Gericht angefochten werden.
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