Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Juli 24, 2025 0:06 - noch keine Kommentare
Unzulässige Kosten bei Bezahlchips: vzbv-Abmahnungen gegen Festivalveranstalter
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mahnt mehrere Festivalveranstalter ab, da Besucher häufig mit unzulässigen Entgelten für Bezahlchips konfrontiert seien
[datensicherheit.de, 24.07.2025] Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mahnt mehrere Festivalveranstalter ab, da Besucher „häufig mit unzulässigen Entgelten für Bezahlchips konfrontiert“ seien. Zur Zeit werde in diesem Zusammenhang gegen mehrere Veranstalter vorgegangen. Auf immer mehr Festivals wird demnach auf bargeldlose Zahlungen gesetzt – d.h. Besucher zahlen nur noch über einen zuvor mit Guthaben aufgeladenen Bezahlchip. Indes werden zur Nutzung solcher Bezahlchips den Feiernden aus vzbv-Sicht „unzulässige Zusatzkosten“ auferlegt.
Der vzbv hat mehrere Festivalangebote überprüft und abgemahnt
„Sommer, Sonne, Festivalzeit: Vielerorts feiern und tanzen Menschen unbeschwert unter freiem Himmel. Immer öfter tragen sie dabei Bezahlchips am Handgelenk, mit dem sie auf dem Festivalgelände zum Beispiel für Essen und Getränke bezahlen.“ Das Problem bei solchen Chips: Mehrere Veranstalter verlangen hierfür aus vzbv-Sicht unzulässige Entgelte.
- Der vzbv hat nach eigenen Angaben in den vergangenen Wochen mehrere Festivalangebote überprüft und abgemahnt. Acht Veranstalter hätten bereits reagiert und Unterlassungserklärungen abgegeben.
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im vzbv-Team „Rechtsdurchsetzung“, moniert, dass Festivalbesucher bei der Nutzung von Bezahlchips unzulässig zur Kasse gebeten würden – dies dürfe nicht sein. Sie fordert zudem: „Auch muss ein Restguthaben vollständig an die Feiernden zurückerstattet werden – ohne Gebühren!“
vzbv-Kritikpunkte im Überblick
- vzbv-Kritik: Zusatzkosten beim Aufladen der Bezahlchips
Verbraucher müssten für ihren Festivalbesuch die Bezahlchips zunächst aufladen. Für die Aktivierung der Chips oder die erstmalige Aufladung hätten mehrere Veranstalter zum Zeitpunkt der Prüfung zwischen 29 Cent und zwei Euro verlangt.
Derartige Zusatzkosten sind aus vzbv-Sicht „unzulässig“, wenn Verbraucher die Bezahlchips mit EC- oder Kreditkarte aufladen und der Chip die einzige Bezahlmöglichkeit auf dem Festival ist. Denn dies entspricht aus vzbv-Sicht einem „zusätzlichen Entgelt“ für die Nutzung dieser Zahlungskarten, was jedoch gesetzlich nicht erlaubt sei. - vzbv-Kritik: Zusatzkosten und Auflagen beim Zurückholen der Restguthaben
„Wenn das Festival zu Ende ist, möchten sich die Feiernden das Restguthaben zurückholen. Mehrere Veranstalter verlangten entweder ein Entgelt für die Rückerstattung oder zahlten das Geld erst gar nicht aus, sofern das Restguthaben einen Mindestbetrag unterschreitet.“ So seien bei den geprüften Veranstaltern Mindestauszahlungsbeträge zwischen einem und 2,50 Euro festgestellt worden.
Dieses Vorgehen ist aus vzbv-Sicht „unzulässig“, weil Verbraucher grundsätzlich auf Rückzahlung ihres gesamten Restguthabens bestehen könnten. Veranstalter seien bereits gesetzlich zur Auszahlung des gesamten Restguthabens verpflichtet. Hierfür dürften sie weder Entgelte erheben noch kleinere Beträge einbehalten. - vzbv-Kritik: Zu wenig Zeit, um Restguthaben zurückzuholen
Nach vzbv-Ansicht können die Besucher nach Ende eines Festivals ihr Restguthaben innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zurückfordern.
Manche Veranstalter setzten hingegen Fristen von nur wenigen Wochen, in der sich die Verbraucher um eine Rückerstattung ihres Restguthabens kümmern müssten. Das ist aus vzbv-Sicht „zu kurz“. - vzbv-Kritik: Zu geringe Preistransparenz beim Ticketverkauf
Die vzbv-Prüfung habe außerdem ergeben, „dass einige Festivalveranstalter den Ticketpreis nicht korrekt angaben“. So seien zusätzliche Servicegebühren bei den beworbenen Preisen nicht berücksichtigt und erst beim Abschluss des Ticketkaufs auf die Preise aufgeschlagen worden.
Dieses Vorgehen verschleiert aus vzbv-Sicht die tatsächlichen Kosten für die Verbraucher – außerdem erschwere es den Preisvergleich mit anderen Festivals.
vzbv-Klage vor dem OLG Bamberg
Der vzbv habe zehn Festivalveranstalter seit Mai 2025 abgemahnt, „weil mindestens eines der vier genannten Probleme vorlag“. Acht Veranstalter hätten mittlerweile eine Unterlassungserklärung abgegeben. „Das heißt, dass sie das beanstandete Vorgehen künftig unterlassen werden.“
Im Falle der Heroes Festival GmbH hat der vzbv Klage beim OLG Bamberg (3 UKl 9/25 e) eingereicht, „nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde“. Der Veranstalter sehe unter anderem Zusatzkosten von 1,50 Euro für das einmalige Aufladen der Bezahlchips vor sowie Kosten von 50 Cent für die Rückerstattung von Restguthaben. Aus vzbv-Sicht „zu Unrecht“.
Weitere vzbv-Klagen gegen Festivalveranstalter
Die vzbv-Abmahnaktion reihe sich ein in bereits laufende Klageverfahren, mit denen die Rechtswidrigkeit von Zusatzkosten bei Bezahlchips gerichtlich festgestellt werden solle.
So habe das Landgericht Berlin (52 U 98/24, nicht rechtskräftig) bereits Anfang 2025 den Veranstalter des „Lollapalooza“-Festivals zur Unterlassung von Zusatzkosten bei Bezahlchips verurteilt. Auch das Landgericht Bochum (I-17 O 2/25, nicht rechtskräftig) habe eine Aktivierungsgebühr und Mindestauszahlungsbeträge auf dem „Juicy Beats Festival“ für unzulässig angesehen.
Weitere Informationen zum Thema:
Verbraucherzentrale Bundesverband, 20.03.2025
Lollapalooza-Festival: Zusatzkosten beim Cashless-Bezahlen unwirksam / vzbv klagt beim Landgericht Berlin erfolgreich gegen den Veranstalter, die FRHUG Festival GmbH & Co. KG
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