Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, September 20, 2022 22:50 - 2 Kommentare
Vorratsdatenspeicherung: BfDI begrüßt EuGH-Urteil
EuGH sieht Gefahr der Erstellung persönlicher Netzwerke und Profile einzelner Personen
[datensicherheit.de, 20.09.2022] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infomationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber, begrüßt nach eigenen Angaben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur deutschen Vorratsdatenspeicherung: „Der EuGH hat noch einmal sehr deutlich gemacht, dass eine anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten, wie sie im deutschen Recht vorgesehen ist, mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist.“

Foto: Bundesregierung/Kugler
Prof. Ulrich Kelber: EuGH hat sehr deutlich gemacht, dass anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten mit europäischem Recht nicht vereinbar ist…
EuGH betont nochmals, dass Vorratsdatenspeicherung tiefe Einblicke in die Persönlichkeit ermöglicht
Die präventive, allgemeine und unterschiedslose Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar. „Mein großer Wunsch: Ab heute muss endgültig Schluss sein mit den Debatten über anlasslose Vorratsdatenspeicherungen“, stellt Professor Kelber klar: „Wie oft sollen denn die maßgeblichen Gerichte noch ein Stopp-Signal setzen?“
Der EuGH habe nochmals betont, dass die Vorratsdatenspeicherung tiefe Einblicke in die Persönlichkeit eines jeden Einzelnen ermögliche – bis hin zur Erstellung von persönlichen Netzwerken und Profilen von einzelnen Personen. Damit werde die Bedeutung eines freien und offenen Internets gestärkt.
EuGH erwähnt u.a. Quick Freeze-Verfahren bei einem konkreten Verdacht
Eine anlasslose und umfassende Datenspeicherung dürfe es nicht geben. Diese sei aus Sicht des BfDI auch gar nicht erforderlich. Natürliche braucht Freiheit Sicherheit, aber eine effektive Strafverfolgung im Internet sei auch ohne die Vorratsdatenspeicherung möglich. Denn es gebe längst wirkungsvolle Alternativen, wie die „Login-Falle“ oder das vom EuGH erwähnte „Quick Freeze-Verfahren“. In beiden Fällen gehe es darum, erst bei einem konkreten Verdacht relevante Informationen zur Strafverfolgung zu erfassen.
Das Gericht habe die Grenzen nun erneut klar festgelegt. Ob der Gesetzgeber den vom EuGH vorgegebenen engen Korridor ausnutzen wird, bleibe abzuwarten. Der BfDI werde diesen Prozess kritisch begleiten und stehe zur Beratung jederzeit bereit, so Professor Kelber abschließend.
Weitere Informationen zum Thema:
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION, 20.09.2022
Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 | SpaceNet und C-794/19 | Telekom Deutschland
datensicherheit.de, 20.09.2022
EuGH: Absage zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland historisch / Mit EuGH-Entscheidung vom 20. September 2022 den Menschen ein Stück Sicherheit und Privatsphäre zurückgegeben
2 Kommentare
EuGH: Absage zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland historisch - datensicherheit.de
Vorratsdatenspeicherung: EuGH urteilt zu deutscher Praxis
[…] Stimmen zum Thema: BfDI, Datensicherheit, Datensicherheit, Computerbetrug, Der Spiegel, […]
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