Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Montag, September 15, 2025 19:03 - noch keine Kommentare
Data Act: Geltung verschafft Nutzern von IoT-Systemen mehr Rechte
Nutzer sollen gemäß „Data Act“ fortan leichter zwischen genutzten Diensten wechseln können, welche mit Produkten im Kontext des „Internet of Things“ (IoT) zusammenhängen
[datensicherheit.de, 15.09.2025] Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein / Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) betont in ihrer aktuellen Stellungnahme, dass seit dem 12. September 2025 nach einer Übergangsphase endgültig die „Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung“ gilt, kurz: „Datenverordnung“ („Data Act“). Nutzer sollen fortan leichter zwischen genutzten Diensten wechseln können, welche mit Produkten im Kontext des „Internet of Things“ (IoT) zusammenhängen. Für den Datenschutz besonders wichtig ist demnach, dass Anbieter den Nutzern auf Anforderung Produktdaten und verbundene Dienstdaten bereitstellen müssen. Das ULD – seit jeher für Beschwerden bei vermuteten Datenschutzverstößen zuständig – werde nun ebenfalls zuständig für solche Beschwerden, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Rechten nach dem „Data Act“ zusammenhängen.
„Data Act“ verschafft Nutzern neue Rechte auf Datenzugang, -nutzung und -weitergabe
„Vernetzte Produkte sind insbesondere Gegenstände, die mit dem Internet verbunden sind und Daten über ihre Nutzung und deren Umgebung verarbeiten. Verbundene Dienste sind digitale Dienste mit deren Hilfe die vernetzten Produkte ihre Funktionen ausführen können.“
- Erfasst seien zum Beispiel elektronische Haushaltsgeräte, Fahrzeuge oder auch Produktionsmaschinen, die Daten speichern. Nutzer, die ein vernetztes Produkt besitzen oder denen zeitweilig vertragliche Rechte für die Nutzung des Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nehmen, erhielten mit dem „Data Act“ neue Rechte auf Zugang zu den Produktdaten.
Zusätzlich bestehen laut ULD „Weitergaberechte“, welche einen Dateninhaber verpflichten, verfügbare Produktdaten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten einer anderen Stelle zur Verfügung zu stellen.
ULD-Zuständigkeit nach „Data Act“ im Falle der Verarbeitung personenbezogene Daten
„Soweit im Zusammenhang vor allem mit der Wahrnehmung der Nutzungsrechte der Zugang, die Nutzung oder Weitergabe personenbezogener Daten zu prüfen ist, übernimmt das ULD nunmehr für die in Schleswig-Holstein verpflichteten Stellen die Datenschutzaufsicht.“ Die zugrundeliegende Aufgabenzuweisung ergebe sich aus Art. 37 Abs. 3 „Data Act“.
- „Sollten Personen der Ansicht sein, dass Unternehmen in Schleswig-Holstein ihre Rechte nach dem ,Data Act’ in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten verletzen, haben diese die Möglichkeit, beim ULD eine Beschwerde einzureichen.“
Das ULD prüfe dann den vorgetragenen Sachverhalt und wirk im Falle einer Verletzung mit den bestehenden Befugnissen auf die Einhaltung der Vorgaben des „Data Act“ hin. Das Beschwerdeformular des ULD, das auch für Beschwerden nach dem „Data Act“ verwendet werden kann, steht online zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Thema:
ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist die Dienststelle der Landesbeauftragten für Datenschutz und für Informationszugang / Wir über uns
ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Meldungen an das ULD
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