Aktuelles, Experten - geschrieben von am Sonntag, Mai 18, 2025 0:50 - noch keine Kommentare

Datenschutz-Urteil gegen Google: Unzulässig vereinfachter Zugriff auf Nutzerdaten

Es liegt ein Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung vor: Verbraucher wurden im Unklaren gelassen, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten

[datensicherheit.de, 18.05.2025] Laut einer Meldung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) vom 16. Mai 2025 hat Google den Zugriff auf Nutzerdaten „unzulässig vereinfacht“. Es liegt demnach ein Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung vor: Google habe Verbraucher bei der Registrierung im Unklaren gelassen, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten. Zudem hätten weder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Landgericht (LG) Berlin hat der vzbv-Klage gegen die Google Ireland Ltd. stattgegeben und festgestellt, dass die mangelhafte Einwilligungserklärung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen habe.

Mit einer einzigen Registrierung sollte es Google erlaubt werden, Nutzerdaten auf 70 Diensten zu verarbeiten

Mit einer einzigen Registrierung hätten Verbraucher Google erlauben sollen, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto habe gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und sei unwirksam gewesen – dies hat das LG Berlin nach einer vzbv-Klage entschieden. Diese Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer.

Verbraucher müssten wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können – Heiko Dünkel, Leiter „Team Rechtsdurchsetzung“ im vzbv, betont: „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können!“

Google bietet mehr als 70 Dienste an – unter anderem die Suchmaschine und „YouTube“

Google bietet mehr als 70 Dienste an – unter anderem die „Google“-Suche und „YouTube“. Im Rahmen der Konto-Registrierung habe sich Google für alle Dienste die Einwilligung einholen wollen, unter anderem sogenannte „Web- & App-Aktivitäten“ zu speichern. Dies habe alle Nutzeraktivitäten umfasst:

  • auf Google-Websites,
  • in Google-Apps,
  • in Google-Diensten,
  • bei den Suchanfragen,
  • bei der Interaktion mit Google-Partnern,
  • zum eigenen Standort,
  • bei der Sprache.

Zudem sollte auch die Speicherung der auf „YouTube“ angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur personalisierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.

Von Google 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung genügte nicht der DSGVO

Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. „Das betraf die Express-Personalisierung genauso wie die manuelle Personalisierung.“ Bei der Express-Personalisierung hätten Nutzer entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen müssen. „Bei der manuellen Personalisierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.“

Das LG Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Einwilligungserklärung unwirksam war und gegen die DSGVO verstieß. Danach müsse die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten freiwillig sein. An der Freiwilligkeit fehle es jedenfalls, weil die Datenverarbeitung personenbezogener Daten nicht komplett abgelehnt werden könne.

Reichweite der Einwilligung für Google den Betroffenen völlig unbekannt

Das LG Berlin beanstandete außerdem die mangelhaften Informationen zur vorgesehenen Datenverarbeitung. Es fehle schon deshalb an Transparenz, weil Google weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufkläre, für welche die Daten verwendet werden sollen.

Die Reichweite der Einwilligung sei den Betroffenen daher völlig unbekannt. Dass die Angabe der einzelnen Dienste aufgrund ihrer Fülle zu einer unübersichtlichen Darstellung führen würde, deute „eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat“.

Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt

Das LG Berlin verurteilte Google außerdem dazu, es zu unterlassen, Nutzer in den Voreinstellungen nicht auch eine Speicherfrist der Daten von drei Monaten anzubieten. Ein Löschen der Daten nach drei Monaten habe von den Nutzern nur nachträglich eingestellt werden können.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 DSGVO (sog. „privacy by default“). Diese Vorschrift verlange, dass Nutzer keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssten, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen. Das vorliegende Urteil des LG Berlin II vom 25. März 2025 (Az. 15 O 472/22) ist bisher nicht rechtskräftig – Google hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 5 U 45/24).

Vorgehen gegen Google als Teil einer europäischen Verbraucherschutz-Aktion

Im Sommer 2022 nahm der vzbv an einer gemeinsamen Aktion von zehn europäischen Verbraucherverbänden teil, welche unter dem Dach der europäischen Verbraucherorganisation BEUC mit verschiedenen Mitteln gegen Google vorgingen. Die vzbv-Klage gegen Google ist Teil dieser Aktion.

Das nun erstrittene Urteil zeige einmal mehr die Bedeutung der DSGVO und dass sich auch marktmächtige Unternehmen an die in der EU geltenden Datenschutzvorschriften halten müssten.

Weitere Informationen zum Thema:

verbraucherzentrale Bundesverband, 25.03.2025
Landgericht Berlin II / Az.: 150 472/22

BEUC, The European Consumer Organisation, 30.06.2022
Letter to Wojciech Wiewiórowski, EDPS: coordinated GDPR enforcement action against Google

WIKIPEDIA
Europäischer Verbraucherverband



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